Rz. 108

Sofern der übernehmende Rechtsträger eine Personengesellschaft ist, gilt für die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich dasselbe wie bei der Spaltung auf eine Kapitalgesellschaft. Das steuerliche Einlagekonto der übertragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen. Eine Hinzurechnung des Bestands unterbleibt indessen mangels Einlagekonto auf Ebene der Personengesellschaft.

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