Rz. 20

Der Freibetrag kann nur pro Vz in Anspruch genommen werden; das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Damit kann der Freibetrag nicht pro Wirtschaftsjahr beansprucht werden. Auch wenn mehrere Wirtschaftsjahre in einem Vz enden (Rumpfwirtschaftsjahr), kann der Freibetrag in diesem Vz nur einmal geltend gemacht werden.

 

Rz. 21

Damit stellt sich auch die Frage nicht, ob die steuerpflichtige Körperschaft bei mehreren Bemessungszeiträumen in dem gleichen Vz den Freibetrag mehrfach beanspruchen kann. Mehrere Bemessungszeiträume können bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht vorliegen. Diese Frage könnte ab Vz 2009 auftreten, da ab diesem Vz auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Vereine den Freibetrag geltend machen können. Da aber trotz mehrerer Bemessungszeiträume immer nur ein Vz besteht, kommt die mehrfache Inanspruchnahme des Freibetrags nicht infrage.

 

Rz. 22

Körperschaftsteuersubjekte, deren Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt, sind nicht zu veranlagen. Auf Antrag erhalten sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung.[1]

 

Rz. 23

Soweit weder der Freibetrag nach § 24 KStG noch der nach § 25 KStG in Betracht kommt, wird im Verwaltungsweg von der Besteuerung abgesehen, soweit bei kleineren Körperschaften das Einkommen offensichtlich 500 EUR nicht übersteigt.[2]

[1] NV-Bescheinigung; R 25 KStR.

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