Rz. 33

Nach der ausdrücklichen Anordnung im Einleitungssatz von § 21 Abs. 1 S. 1 KStG ist die Vorschrift auf Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften anzuwenden (Rz. 48). Die Erfassung von Direktgutschriften ist klarstellend geregelt (Rz. 21).

 

Rz. 34

Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften sind Begriffe aus der Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Im steuerlichen Sprachgebrauch spricht man auch von überhobenen Beiträgen. Hintergrund ist, dass Versicherer bei der Beitragskalkulation zum einen Sicherheitszuschläge einpreisen und zum anderen die im Voraus gezahlten Beiträge anlegen. Hierdurch werden Überschüsse erzielt (z. B. bei einem günstigeren Schadensverlauf oder durch erwirtschaftete Erträge der angelegten Beiträge), an denen die Versicherungsnehmer beteiligt werden, was oftmals auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Beteiligung kann im selben Jahr durch eine direkte Ausschüttung erfolgen, was als Direktgutschrift bezeichnet wird. Alternativ kann sie den zurückgelegten Beiträgen entnommen werden, wenn zuvor aufwandswirksam eine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gebildet wurde. Auf beide Aufwandsvorgänge ist § 21 KStG anwendbar.

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