Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 dienen der technischen Durchführung des Anrechnungsverfahrens auf seiten der Anteilseigner durch ein modifiziertes Bescheinigungsverfahren.

Hat ein Steuerpflichtiger

kann er nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG grundsätzlich die Anrechnung der Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 der Einnahmen auf die Einkommensteuer verlangen. Dieser Anspruch kann naturgemäß nur einmal und nur von demjenigen vorgenommen werden, der Anteilseigner im Sinn des § 20 EStG ist (wegen des Begriffs des Anteilseigners im Sinn des § 20 EStG vgl. § 44 Rz. 3ff.; wegen seiner Identifizierung durch den Aussteller der Steuerbescheinigung vgl. § 44 Rz. 8ff., § 45 Rz. 5ff.).

 

Rz. 2

Mit den Vorschriften der §§ 44 bis 46 will sich der Staat nach der amtlichen Begründung davor schützen, daß die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Die Anrechnung (Vergütung) der Körperschaftsteuer wird daher an den von dem Anteilseigner zu erbringenden Nachweis geknüpft, in dem u. a. darzulegen ist,

  • daß ihm mit Körperschaftsteuer belastete Gewinnanteile im Veranlagungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind und
  • daß die empfangenen Leistungen in der richtigen Höhe mit Körperschaftsteuer belastet sind,
  • daß die empfangene Leistung aus Verwendung des EK 01 stammt und daher bei der empfangenden Körperschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 steuerfrei bleibt.

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