Rz. 5

§ 8b ist durch das Standortsicherungsgesetz v. 13.9.1993[1] eingeführt worden und grundsätzlich ab Vz 1994 anzuwenden. Ausschüttungen und Gewinnminderungen werden daher nicht erfasst, soweit sie sich in den Vz ab 1994 bei der Einkommensermittlung auswirken würden. Für § 8b Abs. 1 gilt eine besondere Übergangsregelung (vgl. Rz. 25a).

§ 8b Abs. 2 Satz 2 ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[2] dahingehend geändert worden, dass Verluste aus Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung, die mit steuerbegünstigten ausländischen Gesellschaften zusammenhängen, für steuerlich nicht abziehbar erklärt werden. Diese Regelung ist erstmals anzuwenden auf Verluste, die bei einer Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung nach dem 31.12.1998 entstehen. Außerdem wurde § 8b durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 um einen Abs. 7 erweitert, wonach pauschal 15 % der steuerbegünstigten Gewinnausschüttung einer ausländischen Gesellschaft als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 3c EStG eingeordnet wurden. Diese Vorschrift war erstmals anzuwenden auf Gewinnausschüttungen im Vz 1999. Wegen der berechtigten Kritik an § 8b Abs. 7 (vgl. Rz. 78) wird die Vorschrift voraussichtlich durch das im Dezember 1999 zu verabschiedende Steuerbereinigungsgesetz 1999 rückwirkend ab Vz 1999 geändert werden. Nach der Änderung sind nicht mehr 15 %, sondern nur noch 5 % der Gewinnausschüttung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

[1] BGBl I 1993, 1569.
[2] BStBl I 1999, 304.

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