Rz. 25a

Für den ganzen § 8b, und damit auch für Abs. 1, galt ursprünglich die allgemeine Regelung über das Inkrafttreten nach § 54 Abs. 4; § 8b Abs. 1 sollte danach erstmals im Vz 1994 anzuwenden sein. Der Zeitpunkt des Entstehens des ausgeschütteten EK 01 ist dabei nicht bedeutsam; die Steuerbefreiung erfasst daher auch bei Inkrafttreten des § 8b vorhandene Altbestände an EK 01.

Diese Regelung war aber nicht präzise genug; durch Gesetz vom 21.12.1993[1] ist daher in § 54 Abs. 6c eine eigenständige und ausführliche Regelung über das Inkrafttreten des § 8b Abs. 1 geschaffen worden (allgemein hierzu vgl. § 27 Rz. 25a; die dortigen Ausführungen sind entsprechend anwendbar). Danach ist für die Anwendung des § 8b Abs. 1 zu unterscheiden zwischen offenen Ausschüttungen und anderen Ausschüttungen.

 

Rz. 25b

Für Bezüge aus Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs-Beschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen (offene Ausschüttungen), ist § 8b Abs. 1 anzuwenden, wenn die Ausschüttung in einem nach dem 31.12.1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft abfließt. Für diese Gewinnausschüttungen bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, für welche Wirtschaftsjahre die Ausschüttung erfolgt, sondern nur darauf, in welchem Wirtschaftsjahr die Ausschüttung abfließt.

 

Beispiele: Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr

  1. Der Ausschüttungs-Beschluss wurde am 10.5.1994 für das Wirtschaftsjahr 1993 gefasst; die Ausschüttung floss am 23.5.1994 ab. Soweit für die Ausschüttung EK 01 verwendet wurde, war die Ausschüttung bei der empfangenden Körperschaft steuerfrei.
  2. Der Ausschüttungs-Beschluss wurde am 30.8.1993 für das Wirtschaftsjahr 1992 gefasst; die Ausschüttung floss am 10.1.1994 ab. Soweit für die Ausschüttung EK 01 verwendet wurde, war die Ausschüttung bei der empfangenden Körperschaft steuerfrei, weil der Abfluss in einem Wirtschaftsjahr lag, das nach dem 31.12.1993 endete; das Datum des Gewinnverwendungsbeschlusses und das Wirtschaftsjahr, für das ausgeschüttet wird, sind ohne Bedeutung.

Auch für die Fälle des abweichenden Wirtschaftsjahres der ausschüttenden Körperschaft ist nur von Bedeutung, ob das Wirtschaftsjahr, in dem die offene Ausschüttung abfließt, nach dem 31.12.1993 endete. Der Abfluss konnte dabei vor dem 1.1.1994 liegen, wenn nur das entsprechende Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.1993 endete.

 

Beispiele: Wirtschaftsjahr 1.7.—30.6.

  1. Am 15.9.1993, also in dem vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 laufenden Wirtschaftsjahr 1993/1994, wurde ein Gewinnverwendungs-Beschluss für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 gefasst; die Ausschüttung floss am 17.9.1993 ab. Soweit für die Ausschüttung EK 01 verwendet wurde, war die Ausschüttung bei der empfangenden Körperschaft steuerfrei, obwohl das Datum des Gewinnverwendungsbeschlusses und der Abfluss vor dem 1.1.1994 lagen. Der Abfluss erfolgte aber im Wirtschaftsjahr 1993/1994, das nach dem 31.12.1993 endete; die Neuregelung war also anwendbar.
  2. Am 30.6.1993 wurde ein Gewinnverwendungs-Beschluss für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 gefasst; die Ausschüttung floss am 2.7.1993 ab. Da der Abfluss in dem Wirtschaftsjahr 1993/1994 erfolgte, das nach dem 31.12.1993 endete, war die Neuregelung anwendbar.
 

Rz. 25c

Für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, insbesondere Vorabausschüttungen und verdeckte Gewinnausschüttungen, galt die Neuregelung, wenn die Ausschüttungen im letzten vor dem 1.1.1994 endenden Wirtschaftsjahr oder einem späteren Wirtschaftsjahr abfloss.

 

Beispiele:

  1. Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr

    Am 3.1.1993 floss eine verdeckte Gewinnausschüttung ab. Soweit für die Ausschüttung EK 01 verwendet wurde, war die Ausschüttung bei der empfangenden Körperschaft steuerfrei, da die Ausschüttung in dem letzten vor dem 1.1.1994 endenden Wirtschaftsjahr abgeflossen war. Ohne Bedeutung war, wann die Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 zu erfolgen hatte.

  2. Wirtschaftsjahr 1.7.—30.6.

    Am 2.7.1992, also in dem vom 1.7.1992 bis 30.6.1993 laufenden Wirtschaftsjahr 1992/1993, floss eine verdeckte Gewinnausschüttung ab. Soweit für die Ausschüttung EK 01 verwendet wurde, war die Ausschüttung bei der empfangenden Körperschaft steuerfrei, da die Ausschüttung in dem Wirtschaftsjahr 1992/1993 abgeflossen war. Da das nächste Wirtschaftsjahr (1993/1994) erst am 30.6.1994 endete, und damit nach dem 31.12.1993, war das Wirtschaftsjahr 1992/1993 das letzte vor dem 1.1.1994 endende Wirtschaftsjahr.

[1] BStBl I 1994, 50.

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