Rz. 87

Abs. 4 enthält Sonderregelungen für Anrechnungskörperschaften, die ihrerseits Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Holdinggesellschaften und Gesellschaften, die Beteiligungen halten, ohne Holdinggesellschaften zu sein.

Bei Holdinggesellschaften wird zur Erleichterung der Finanzierung der safe haven für nicht erfolgsabhängige Vergütungen ausgedehnt; dafür wird der entsprechende safe haven bei der abhängigen Gesellschaft nicht gewährt, um eine Kumulation der verschiedenen safe haven zu vermeiden. Der safe haven für erfolgsabhängige Vergütungen wird nicht verändert.

Bei Anrechnungskörperschaften, die Beteiligungen halten, ohne Holdinggesellschaften (im engeren Sinne) zu sein, besteht die Gefahr, daß durch Hintereinanderschalten verschiedener Gesellschaften die safe haven vervielfältigt werden ("Kaskadeneffekt"). Um dies zu vermeiden, wird das "Eigenkapital" der die Beteiligung haltenden Kapitalgesellschaft um den Buchwert der Beteiligung gekürzt.

5.1 Sonderregelung für Holdinggesellschaften

 

Rz. 88

Abs. 4 S. 1, 2 enthält eine Sonderregelung für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung von Holdinggesellschaften. Der Zweck dieser Gesellschaften besteht in dem Halten und Finanzieren von Beteiligungen; es besteht dafür ein erheblicher Finanzierungsbedarf. Um die Finanzierung von Holdinggesellschaften durch Gesellschafter-Fremdkapital nicht unnötig zu erschweren und um die Attraktivität der Bundesrepublik als Standort für internationale Holdinggesellschaften nicht über die bestehenden Nachteile hinaus einzuschränken, wird Holdinggesellschaften ein erweiterter safe haven für nicht erfolgsabhängige Vergütungen gewährt. Die Vorschrift, als Mittel zur Förderung des Holding-Standortes Bundesrepublik, ist in Zusammenhang zu sehen mit § 8b, der das gleiche Ziel verfolgt.

 

Rz. 89

Abs. 4 S. 1 enthält eine Definition des Begriffs der Holding. Eine Holding ist danach eine Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Beteiligungen zu finanzieren, oder deren Vermögen zu mehr als 75 % der Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht.

Der Zweck der Holding, Beteiligungen zu halten und zu finanzieren, muß zwar in der Satzung der Holding verankert sein, es muß aber nicht der satzungsgemäße Hauptzweck sein. Es kommt auf die tatsächliche Aktivität an; eine operative Gesellschaft kann sich somit durch Ausgliederung der operativen Tätigkeit auf Tochtergesellschaften in eine Holding verwandeln, ohne daß dies in der Satzung ihren Niederschlag finden muß. Das Halten und Finanzieren von Beteiligungen muß Haupttätigkeit der Holding sein, es muß nicht die alleinige Tätigkeit sein. Eine andere Tätigkeit (z. B. operative Tätigkeit) schadet nicht, wenn sie gegenüber dem Halten und Finanzieren von Beteiligungen nur untergeordnete Bedeutung hat. Untergeordnete Bedeutung der operativen Tätigkeit liegt vor, wenn die Bruttoerträge aus Halten und Finanzieren von Beteiligungen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre mindestens 75 % der Gesamterträge betragen[1]. Die Beteiligungen, die gehalten werden, müssen keine Mehrheitsbeteiligungen sein; es kann sich auch um Minderheitsbeteiligungen handeln. "Finanzieren" liegt vor, wenn den abhängigen Gesellschaften Kapital zur Verfügung gestellt wird; es kann sich um Eigenkapital (z. B. durch offene oder verdeckte Einlagen) oder um Fremdkapital (Darlehen, stille Beteiligungen, Genußrechtskapital) sowie um langfristiges oder kurzfristiges Kapital (z. B. Liquiditätsdarlehen) handeln.

Die Kapitalgesellschaften, deren Beteiligungen die Holding hält, können operative Gesellschaften oder ihrerseits wiederum Holdings sein (Zwischenholding).

Besteht das Vermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres[2] zu mehr als 75 % der Bilanzsumme aus Beteiligungen, so wird (unwiderlegbar) vermutet, daß die Haupttätigkeit der Gesellschaft das Halten von Beteiligungen und Finanzieren dieser Kapitalgesellschaften ist. Es sind die Buchwerte der Beteiligungen in das Verhältnis zur Bilanzsumme (Aktivseite) zu setzen. Aufgenommene Kredite verändern dieses Verhältnis also nicht. Diese Alternative des Vorliegens einer Holding ist in sich nicht völlig schlüssig. Wenn von einer Holding abhängige Gesellschaften nur zu einem kleinen Teil mit Nennkapital ausgestattet werden, im übrigen aber mit Darlehen finanziert werden, ist die Definition nicht erfüllt, weil dann ein erheblicher Teil des Vermögens in Darlehen bestehen wird. Das den abhängigen Gesellschaften gewährte Fremdkapital müßte also zu den Buchwerten der Beteiligungen hinzugerechnet werden. Das BMF (v. 15.12.1994, IV B 7 — S 2742a — 63/94, BStBl I 1995, 25, Tz. 83) wählt zur Vermeidung dieser Diskrepanz den Weg, Forderungen aus der Finanzierung nachgeordneter Gesellschaften bei der Ermittlung der Grenze von 75 % außer Betracht zu lassen.

 

Rz. 90

Als Rechtsfolge des Vorliegens der Holdinggesellschaft bestimmt Abs. 4 S. 1, daß der safe haven des Abs. 1 Nr. 2 für erfolgsunabhängige Vergütungen auf da...

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