Rz. 82

Eine wesentliche Beteiligung des Fremdkapitalgebers kann auch dann vorliegen, wenn dessen Beteiligung zwar unter dem erforderlichen Prozentsatz von über 25 % liegt, seine Beteiligung aber mit der eines oder mehreren anderen zusammenzurechnen ist und die zusammenzurechnenden Beteiligungen zusammen über 25 % liegen. Die Beteiligungen, die zusammenzurechnen sind, können jeweils unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an der Anrechnungskörperschaft sein.

Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Fremdkapitalgeber unmittelbar oder mittelbar selbst an der Anrechnungskörperschaft beteiligt ist; ist er selbst nicht beteiligt, kann sich eine Umqualifizierung nur nach den Regeln über nahestehende Personen ergeben (vgl. Rz. 45).

 

Rz. 83

Beteiligungen sind in folgenden Fällen zusammenzurechnen:

  • Der Fremdkapitalgeber als Anteilseigner bildet mit anderen Anteilseignern eine Personenvereinigung. Gemeint ist, daß mehrere Anteilseigner

    sich zu einer Personengesellschaft zusammenschließen und die Anteile an der Anrechnungskörperschaft zum Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft gehört, oder daß sie sich zu einem Körperschaftsteuersubjekt (z. B. zur gemeinsamen Beherrschung der Anrechnungskörperschaft) zusammenschließen, die ­Anteile aber nicht auf das Körperschaftsteuersubjekt übertragen werden[1]. Gehören die Anteile zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft oder zum Vermögen des Körperschaftsteuersubjekts, handelt es sich nicht mehr um Anteile des Fremdkapitalgebers, sondern um solche der Personengesellschaft bzw. des Körperschaftsteuersubjektes; es liegt dann eine mittelbare Beteiligung nach S. 1, nicht eine Zusammenrechnung von Beteiligungen nach S. 2 vor.

  • Der das Fremdkapital gebende Anteilseigner wird von einem anderen Anteilseigner beherrscht; dann ist seine Beteiligung mit der des beherrschenden Anteilseigners zusammenzurechnen. Beherrschung liegt vor, wenn der andere Anteilseigner seinen Willen bei dem Fremdkapitalgeber durchsetzen kann; dazu ist eine Beteiligung von mehr als 50 % erforderlich.

     
    Praxis-Beispiel

    A ist an der Anrechnungskörperschaft mit 20 % beteiligt. B ist mit 60 % an der A und mit 15 % an der Anrechnungskörperschaft beteiligt. Die Beteiligungen von A und B an der Anrechnungskörperschaft sind zusammenzurechnen; ein Darlehen von A an die Anrechnungskörperschaft fällt unter § 8a.

  • Der das Fremdkapital gebende Anteilseigner beherrscht einen anderen Anteilseigner. Auch hier liegt Beherrschung vor, wenn der Fremdkapitalgeber seinen Willen bei dem anderen Anteilseigner durchsetzen kann; dazu ist eine Beteiligung von mehr als 50 % erforderlich.

     
    Praxis-Beispiel

    A ist an der Anrechnungskörperschaft mit 20 % beteiligt. Gleichzeitig ist er mit 60 % an B beteiligt, die ihrerseits mit 15 % an der Anrechnungskörperschaft beteiligt ist. Auch hier sind die Beteiligungen von A und B zusammenzurechnen.

  • Der das Fremdkapital gebende Anteilseigner und ein anderer Anteilseigner werden von einem anderen beherrscht. Auch hier liegt Beherrschung vor, wenn der Beherrschende seinen Willen durchsetzen kann; dazu ist eine Beteiligung von mehr als 50 % erforderlich.

     
    Praxis-Beispiel

    A und B sind an der Anrechnungskörperschaft mit je 20 % beteiligt; an beiden ist C mit je 60 % beteiligt. Die Beteiligungen von A und B an der Anrechnungskörperschaft sind zusammenzurechnen.

[1] Vgl. Frotscher, IStR 1994, 201.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge