2.1.1 Allgemeines

 

Rz. 7

Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine ordnungsgemäß beschlossene Gewinnausschüttung, eine nicht ordnungsgemäß beschlossene Gewinnausschüttung (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung) oder eine sonstige Leistung an den Anteilseigner vor, für die nach der Verwendungsfiktion des § 28 vor dem Systemwechsel entstandenes — in der Gliederungsrechnung als EK 03 ausgewiesenes — verwendbares Eigenkapital als verwendet gilt, hat sie gem. § 27 die Körperschaftsteuererhöhung in Höhe von 36 v.H. (bis Vz 1993) bzw. von 30 % (ab Vz 1994) des verwendeten Teilbetrags bzw. in Höhe von 9/16 (bis Vz 1993) bzw. von 3/7 (ab Vz 1994) der Barausschüttung vorzunehmen.

Diese Körperschaftsteuererhöhung ist den nicht anrechnungsberechtigten Anteilseignern auf Antrag zu vergüten.

 

Rz. 8

Die Vergütung des Erhöhungsbetrags führt in diesen Fällen dazu, daß die Gewinnausschüttung, die aus vor dem Systemwechsel entstandenem Eigenkapital finanziert wird, bei dem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner nicht mit Körperschaftsteuer neuen Rechts belastet ist. Die Belastung mit Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe alten Rechts bleibt aber unvermindert bestehen. Diese Belastung beträgt im Extremfall 52,53 v.H. Hinzu kommt die Belastung des für die Gewinnausschüttung verwendeten, vor dem Systemwechsel entstandenen Eigenkapitals mit Kapitalertragsteuer, die nicht nur von der Barausschüttung, sondern grundsätzlich auch von dem vergüteten Erhöhungsbetrag einzubehalten ist (vgl. Rz. 6, 23, 24). Diese Belastung beträgt im Extremfall 25 v.H., nämlich immer dann, wenn die Ausschüttung an einen Anteilseigner in einem ausländischen Staat vorgenommen wird, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, oder der nicht in einem EG-Staat ansässig ist, so daß keine Ermäßigung der inländischen Kapitalertragsteuer erfolgt. In diesen Fällen ergibt sich die höchstmögliche Belastung mit inländischer Steuer. Sie berechnet sich — bezogen auf einen vor dem Systemwechsel erzielten Gewinn vor Steuern in Höhe von 100 — wie folgt:

 
  Gewinn vor Steuern 100,00
./. Körperschaftsteuer/Ergänzungsabgabe 52,53
  vor dem Systemwechsel entstandenes Eigenkapital 47,47
./. Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung und nach Vergütung des ­Erhöhungsbetrags 11,87
  mögliche Nettoausschüttung 35,60

Die definitive Belastung des für die Ausschüttung verwendeten, vor dem Systemwechsel entstandenen Eigenkapitals mit inländischer Steuer beträgt in diesen Fällen 64,4 v.H. des Gewinns vor Steuern.

 

Rz. 9

Hat das für die Ausschüttung verwendete, vor dem Systemwechsel entstandene Eigenkapital nicht der Körperschaftsteuer unterlegen, bleibt es infolge der Vergütung des Erhöhungsbetrags körperschaftsteuerlich unbelastet. Die einzige Belastung besteht in diesen Fällen in der Kapitalertragsteuer, und zwar im Extremfall von 25 v.H. Gehört der Anteilseigner zu dem Personenkreis, der die Erstattung der vollen Kapitalertragsteuer beanspruchen kann (vgl. § 50 Rz. 33), bleibt der für die Gewinnausschüttung verwendete, vor dem Systemwechsel erzielte Gewinn letztlich vollen Umfangs unbesteuert.

2.1.2 Sonderfälle

 

Rz. 10

Eine Kapitalgesellschaft kann vor dem Systemwechsel entstandenes Eigenkapital auch nach dem Systemwechsel auf ihre Anteilseigner übertragen, ohne daß eine Erhöhung der Körperschaftsteuer gem. § 27 vorzunehmen ist.

Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital aus Gesellschaftsmitteln und ist im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein EK 03 vorhanden, so gilt dies zuerst als in Nennkapital umgewandelt. Es hört auf, verwendbares Eigenkapital zu sein und wird übriges Eigenkapital. Wird das aus der Umwandlung des EK 03 entstandene Nennkapital später herabgesetzt und werden die durch die Herabsetzung freiwerdenden Mittel an die Anteilseigner ausgezahlt, führt dies nicht zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer (vgl. § 41 Rz. 31, 35). Eine Vergütung des Erhöhungsbetrages kommt demgemäß nicht in Betracht. Liegt zwischen dem Beschluß über die Kapitalerhöhung und der ihr folgenden Kapitalherabsetzung ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren, unterliegt die Auszahlung der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdenden Mittel keiner inländischen Steuer. Der für die Übertragung an den Anteilseigner verwendete Gewinn ist also im Extremfall mit der vollen Körperschaftsteuer alten Rechts und der Ergänzungsabgabe von insgesamt 52,53 v.H. belastet. Diese Belastung liegt um 11,87 Prozentpunkte unter der Belastung, die sich trotz Vergütung des Erhöhungsbetrages ergibt, wenn vor dem Systemwechsel erzielter Gewinn für eine Gewinnausschüttung für einen Zeitraum nach dem Systemwechsel verwendet wird und wenn diese Ausschüttung der vollen Kapitalertragsteuer unterliegt (vgl. Rz. 8).

 

Rz. 11 - 12

einstweilen frei

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