Rz. 23

Gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG unterliegen Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Der Kapitalertragsteuerabzug beträgt gem. § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG 25 v.H. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Körperschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von der Körperschaftsteuer einbehalten, die nach § 36e EStG oder nach § 52 vergütet wird[1].

 

Rz. 24

Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertragsteuer nach § 44c Abs. 1 EStG in voller Höhe zu erstatten wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei

  • einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9,
  • einer inländischen Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient.

Voraussetzung für die Nichteinbehaltung der Kapitalertragsteuer in diesen Fällen dürfte wie in den Fällen der Erstattung der Kapitalertragsteuer sein, daß der Gläubiger dem Bundesamt für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder für seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er zu den begünstigten Personen gehört (vgl. § 50 Rz. 33).

[1] Vgl. § 45b EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge