Rz. 15

Beschränkt steuerpflichtige inländische juristische Personen sind solche Rechtssubjekte, die nicht nach § 1 unbeschränkt steuerpflichtig sind. Hierbei handelt es sich um inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6), im übrigen aber nur beschränkt mit den inländischen Einkünften steuerpflichtig, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen; darüber hinaus sind sie nicht steuerbar. Betroffen sind hiervon insbesondere Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Zweckverbände (vgl. § 2 Rz. 3).

 

Rz. 15a

An inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, und an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, wird gem. § 44c Abs. 1 EStG auf Antrag die auf die Gewinnausschüttungen einer nicht steuerbefreiten Anrechnungskörperschaft erhobene Kapitalertragsteuer in voller Höhe erstattet (vgl. § 50 Rz. 31—33). Die Gewinnausschüttungen sind demgemäß in diesen Fällen nur mit der Ausschüttungsbelastung in Höhe von 36 v.H. belastet.

 

Rz. 16

Ist Empfänger der Kapitalerträge eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht nach § 44c Abs. 1 EStG die Erstattung der vollen Kapitalertragsteuer beantragen kann, so wird die auf die Gewinnausschüttungen einer nicht steuerbefreiten Anrechnungskörperschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer nach § 44c Abs. 2 EStG auf Antrag zur Hälfte erstattet (vgl. § 50 Rz. 31, 32, 34). Diese Gewinnausschüttungen sind mithin wie folgt belastet (zur Berechnung vgl. Rz. 13):

 
  Körperschaftsteuer 36 v.H.
  Kapitalertragsteuer 8 v.H.
  Gesamtbelastung 44 v.H.
 

Rz. 17

Bezieht eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts Gewinnausschüttungen von einer steuerbefreiten Anrechnungskörperschaft, ist ein Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 44a Abs. 3 EStG nicht vorzunehmen (vgl. § 50 Rz. 29, 30). Da in diesen Fällen die Körperschaftsteuererhöhung gem. § 27 aufgrund des § 40 Nr. 2 nicht vorzunehmen ist (vgl. Rz. 11 und § 40 Nr. 2), bleibt die Gewinnausschüttung im Ergebnis steuerlich unbelastet.

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