Rz. 8

Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen im Sinne des § 2 Nr. 1, d. h. juristische Personen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind gem. § 51 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 2 nicht anrechnungsberechtigt (vgl. § 50 Rz. 15, 17, 18). Der Anrechnungsausschluß besteht nicht, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs (einer inländischen Betriebsstätte) sind, weil sie in diesen Fällen in die Bemessungsgrundlage für die veranlagte Körperschaftsteuer einbezogen werden (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2).

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