Rz. 64

Nicht abzugsfähige Ausgaben erhöhen durch Hinzurechnung das Einkommen und die Tarifbelastung des Körperschaftsteuerbescheides; diese Feststellungen sind bindend für den Feststellungsbescheid. Streitigkeiten hierüber, und damit auch über die Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Ausgaben, sind im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheides zu klären.

Soweit die Höhe der nicht abzugsfähigen Ausgaben die festgesetzte Körperschaftsteuer nicht berührt, handelt es sich um Fälle der Saldierung (vgl. Rz. 59).

Durch die Bindung des Feststellungsbescheides an Einkommen und Tarifbelastung des Körperschaftsteuerbescheides müssen (nur) diese beiden Faktoren in den Feststellungsbescheid ohne erneute Prüfung übernommen werden; nicht bindend festgestellt sind dagegen die Höhe und die Einordnung der nicht abzugsfähigen Ausgaben in der Gliederungsrechnung. Im Körperschaftsteuerbescheid ist nur über die Höhe der Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung entschieden worden; diese hängt davon ab, wie die nicht abzugsfähigen Ausgaben den Bilanzgewinn gemindert haben. Nicht entschieden ist im Körperschaftsteuerbescheid über die tatsächliche Höhe der nicht abzugsfähigen Ausgaben, mit Ausnahme der körperschaftsteuerlichen Tarifbelastung; hierüber ist daher im Feststellungsbescheid zu entscheiden. Gleiches gilt für die Einordnung der nicht abzugsfähigen Ausgaben in bestimmte Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals.

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