Rz. 52

Schließlich ist der Körperschaftsteuerbescheid Grundlagenbescheid hinsichtlich des Einkommens für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift wird, ausgehend von der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den Schluss des vorangehenden Veranlagungszeitraums, der ­verbleibende Verlustabzug fortentwickelt. Bindungswirkung entfalten sowohl das positive als auch das negative Einkommen. Ist das Einkommen des laufenden Veranlagungszeitraums positiv, vermindert sich der verbleibende Verlustabzug um den Betrag des positiven Einkommens[1]; ist das Einkommen des laufenden Veranlagungszeitraums negativ, erhöht sich der verbleibende Verlustabzug entsprechend. Ob das (positive oder negative) Einkommen in dem Körperschaftsteuerbescheid richtig ermittelt ist, kann bei der Entscheidung über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht mehr geprüft werden; diese Frage ist im Verfahren über den Körperschaftsteuerbescheid bestandskräftig zu entscheiden.

Bindung entfaltet das "Einkommen", im Gegensatz zu der Feststellung nach Abs. 2 Nr. 1a also nicht das "zu versteuernde Einkommen"[2]. Das Einkommen ist noch nicht um die Freibeträge gekürzt. Nach § 10d EStG wird der Verlustabzug nach der Ebene des Gesamtbetrages der Einkünfte ermittelt; Freibeträge (Ebene des zu versteuernden Einkommens) erhöhen also den Verlustabzug nicht. Die Bindung knüpft daher systematisch richtig an das Einkommen, nicht an das zu versteuernde Einkommen an.

 

Rz. 53

Für die Fortentwicklung des verbleibenden Verlustabzugs auf den Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums ist der für den gleichen Veranlagungszeitraum ergehende Körperschaftsteuerbescheid bindend; das in diesem Körperschaftsteuerbescheid (fiktiv) festgestellte positive oder negative Einkommen ist bei der Fortentwicklung des verbleibenden Verlustabzugs in den Feststellungsbescheid ohne erneute Prüfung zu übernehmen. Ändert sich der Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich des Einkommens, ist die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend anzupassen.

 

Rz. 54

Die Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges gilt nicht nur für Anrechnungskörperschaften, sondern für alle Körperschaftsteuersubjekte (vgl. Dötsch, DB 1992, 650; Pung, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 47 Rz. 20; Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, § 23 Rz. 161). Die Vorschrift grenzt ihren Regelungsbereich, entgegen ihrer systematischen Stellung in dem Teil über das Anrechnungsverfahren, im Wortlaut nicht auf Anrechnungskörperschaften ein; um abweichende Entscheidungen zu verhindern, besteht auch bei Körperschaftsteuersubjekten, die keine Anrechnungskörperschaften sind, ein Bedürfnis, den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug an die Entscheidung über den Verlust im Körperschaftsteuerbescheid des Verlustjahres zu binden. Die Vorschrift ist daher in § 47 systematisch falsch eingeordnet; die Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides in Verlustfällen hätte im Zusammenhang der §§ 48ff. geregelt werden müssen. Bei nicht in das Anrechnungsverfahren einbezogenen Körperschaften ist die Begrenzung der Vortragsmöglichkeit auf die einzelnen Einkunftsarten durch § 10d Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Anrechnungskörperschaften können nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, sodass diese Frage für sie keine Bedeutung hat.

 

Rz. 55

Diese Bindungswirkung ist durch Gesetz v. 25.2.1992[3] mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1992 eingeführt worden. Die Regelung war notwendig geworden, nachdem durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988[4] die gesonderte Feststellung der Verluste in § 10d Abs. 4 EStG eingeführt wurde. Durch § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG wird das Verhältnis zwischen der Feststellung des (positiven oder negativen) Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages klar gestellt.

[2] Vgl. Rz. 32; Dötsch, DB 1992, 650; Schlagheck, GmbHR 1997, 301.
[3] BStBl I 1992, 146, 162.
[4] BStBl I 1988, 224.

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