Rz. 36

Nach Abs. 2 Nr. 1 darf die ausschüttende Körperschaft die Bescheinigung nicht ausstellen, wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut zu erstellen ist. Das ist der Fall, wenn die bescheinigungspflichtige Leistung der Körperschaft

  • von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig ist

    und

  • für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht wird.

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