Rz. 36
Nach Abs. 2 Nr. 1 darf die ausschüttende Körperschaft die Bescheinigung nicht ausstellen, wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut zu erstellen ist. Das ist der Fall, wenn die bescheinigungspflichtige Leistung der Körperschaft
von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig ist
und
- für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht wird.
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