Rz. 1

§ 40 ist im Zusammenhang mit § 27 zu sehen. § 27 enthält den für das Körperschaftsteuerrecht und das Anrechnungsverfahren wesentlichen Grundsatz, dass bei jeder Ausschüttung der Anrechnungskörperschaft die Ausschüttungsbelastung von 30% durch Körperschaftsteuererhöhung oder Körperschaftsteuerminderung herzustellen ist. Diese Regelung korrespondiert mit § 20 Abs. 1 Nrn. 1—3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG, wonach Ausschüttungen, für die die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist, beim Anteilsinhaber zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören und bei der Besteuerung zur Anrechnung der Ausschüttungsbelastung führen.

Von diesem Grundsatz enthält § 40 Ausnahmen. Danach wird die Ausschüttungsbelastung nicht hergestellt

  • ab Vz 1994 für Auskehrungen von ausländischen Einkünften, für die EK 01 als verwendet gilt,
  • ab Vz 1977 für die Auskehrung von gesellschaftsrechtlichen Einlagen unter Verwendung von EK 04 und
  • ab Vz 1977 für Ausschüttungen von Anrechnungskörperschaften, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, sofern die Ausschüttungen bei dem Anteilsinhaber ebenfalls zu dem körperschaftsteuerfreien Bereich gehören.

Nach dem klaren Wortlaut von § 40 unterbleibt in diesen Fällen nur die Körperschaftsteuererhöhung, nicht die Körperschaftsteuerminderung. Für Auskehrungen aus dem EK 04 und EK 01 ist das ohne Bedeutung, da in diesen Fällen ohnehin nur eine Körperschaftsteuererhöhung in Betracht käme. Bedeutung hat der Ausschluß allein der Körperschaftsteuererhöhung aber für die Ausschüttung von körperschaftsteuerbefreiten Anrechnungskörperschaften (vgl. Rz. 15ff.).

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