Rz. 32

Die Änderungen des verwendbaren Eigenkapitals aus einer Vermögensübernahme sind erst nach den Änderungen des laufenden Jahres zu berücksichtigen[1]. Es ist gerechtfertigt, insbesondere die Abgänge des lautenden Jahres (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) nicht von den Vermögensmehrungen infolge der Verschmelzung abzusetzen, da diese Abgänge sich auf das letzte festgestellte verwendbare Eigenkapital beziehen, diese Feststellung die Änderung aus der Gesamtrechtsnachfolge jedoch noch nicht enthält.

[1] Vgl. Abschn. 82 Abs. 2 KStR.

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