Rz. 18

Das Nennkapital der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung kann gleich, niedriger oder höher sein als die Summe der Nennkapitalien der beteiligten Gesellschaften vor der Verschmelzung.

Ist das Nennkapital nach der Verschmelzung gleich der Summe der Nennkapitalien vor der Verschmelzung, ist keine Anpassung im Bereich der Gliederungsrechnung erforderlich.

 

Rz. 19

Ist das Nennkapital nach der Durchführung der Verschmelzung höher als die Summe der Nennkapitalien vor der Verschmelzung, bedeutet dies, daß das Nennkapital im Zuge der Verschmelzung erhöht worden ist. Diese Erhöhung des Nennkapitals kann zwei Quellen haben. So kann im Zuge der Verschmelzung neues Geld- oder Sachkapital von den Anteilseignern zugeführt, d. h. eine Kapitalerhöhung durchgeführt worden sein (was handelsrechtlich zulässig ist). In diesem Fall ist keine Korrektur im Bereich der Gliederungsrechnung erforderlich. Die Kapitalerhöhung spiegelt sich, wie jede Kapitalerhöhung mit Ausnahme der aus Gesellschaftsmitteln, nur im Nennkapital wieder, nicht im verwendbaren Eigenkapital. Das Gesetz drückt diesen Sachverhalt dadurch aus, daß bei der nach § 38 Abs. 1 S. 2 durchzuführenden Prüfung, ob das Nennkapital nach Durchführung der Verschmelzung höher ist, bare Zuzahlungen oder Sacheinlagen (also die Nennkapitalzuführung von außen) außer Betracht bleiben. Soweit die Erhöhung des Nennkapitals auf diesen Kapitalzuführungen von außen beruht, hat daher keine Korrektur zu erfolgen.

 

Rz. 20

Beruht die Erhöhung des Nennkapitals nicht auf Kapitalzuführungen von außen, kann es nur durch Umwandlung von Rücklagen entstanden sein, d. h. der Sache nach ist im Zuge der Verschmelzung eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen worden. Diese Kapitalerhöhung aus Gesell

schaftsmitteln muß sich in der Gliederungsrechnung widerspiegeln. Das Gesetz ordnet an, daß auf diese Beträge § 29 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Das bedeutet, daß unwiderlegbar vermutet wird, daß diese Eigenkapitalteile, die in Nennkapital umgewandelt worden sind, aus dem Gewinn eines nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. In der Terminologie des Anrechnungsverfahrens bedeutet dies, daß für diese Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Zuge der Verschmelzung belastetes EK oder EK 01, 02 verwendet worden ist, nicht EK 03 oder EK 04, und zwar auch dann nicht, wenn EK 03 oder EK 04 vorhanden gewesen ist, das nach § 41 Abs. 3 vorrangig zu verwenden gewesen wäre. Die Verweisung auf § 29 Abs. 3 in § 38 Abs. 1 enthält für die Verschmelzung insoweit eine Änderung der Verwendungsreihenfolge. Allerdings greift diese Änderung der Verwendungsreihenfolge nur, wenn belastetes EK oder EK 01, EK 02 hierfür zur Verfügung steht. Ist das nicht der Fall, steht also für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Zuge der Verschmelzung nur EK 03 oder EK 04 zur Verfügung, ist der Erhöhungsbetrag aus diesen Teilbeträgen zu entnehmen. 21

 

Rz. 21

Im übrigen entspricht die Behandlung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Zuge der Verschmelzung der regelmäßigen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Der für die Kapitalerhöhung im Zuge der Verschmelzung verwendete Betrag scheidet nicht aus dem verwendbaren Eigenkapital aus; steuerlich bleibt er daher für Ausschüttungen verwendbar, die hierauf ruhende Körperschaftsteuer wird nicht definitiv. Es handelt sich um verwendbares Eigenkapital, das zum Nennkapital gehört. Dieser Teil des Nennkapitals ist nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gesondert festzustellen (im einzelnen zur Behandlung vgl. § 41 Rz. 31, § 47 Rz. 9).

 

Rz. 22

Möglich ist auch, daß das Nennkapital nach der Verschmelzung niedriger ist als die Summe der Nennbeträge vor der Verschmelzung. Auch dies macht Anpassungen in der Gliederungsrechnung erforderlich. Entsprechend dem Grundsatz, daß Kapitalzuführungen von außen die Gliederungsrechnung nicht berühren, bestimmt das Gesetz, daß bei der Prüfung, ob das Kapital nach der Verschmelzung niedriger ist. Kapitalzuführungen von außen im Zuge der Verschmelzung (bare Zuzahlungen, Sacheinlagen) unberücksichtigt bleiben und bei dem Vergleich ausscheiden.

 
Praxis-Beispiel
 
Summe des Nennkapitals vor der Verschmelzung     10 Mio.
Nennkapital nach der Verschmelzung 12 Mio.    
Zuzahlungen während der Verschmelzung 4 Mio.    
verbleibendes Nennkapital 8 Mio.   8 Mio.
Nennkapital nach Verschmelzung niedriger um     2 Mio.

Der Sache nach bedeutet dies, daß im Zuge der Verschmelzung vorhandenes Nennkapital aus der Bindung als Nennkapital herausgelöst und in Rücklagen eingestellt wurde; der Sache nach handelt es sich also um eine Kapitalherabsetzung mit Einstellung in die Rücklagen. Die Behandlung in der Gliederungsrechnung gemäß § 38 Abs. 1 folgt konsequent der Behandlung der Kapitalherabsetzung nach § 41 (vgl. § 41 Rz. 35). Es wird, entsprechend § 41 Abs. 2, unterstellt, daß der Herabsetzungsbetrag aus dem Teil des Nennkapitals entnommen wird, der zum verwendbaren Eigenkapilal gehört. Das hat zur Folge, daß der nach ...

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