Rz. 12

Sowohl steuerfreie Vermögensmehrungen, die der Organgesellschaft zufließen (mit Ausnahme der in Rz. 11 genannten), als auch Steuerbetragsermäßigungen bei der Organgesellschaft (vgl. z. B. anrechenbare ausländische Steuer) werden dem Organträger zugerechnet. Die Berechnung des Einkommens und die Entwicklung des Eigenkapitals sind so durchzuführen, als seien diese Vergünstigungen direkt bei dem Organträger angefallen. Das gilt auch für mehrstufige Organschaftsverhältnisse, wenn also die Organgesellschaft ihrerseits Organträger einer Untergesellschaft ist; auch die bei der Enkelgesellschaft anfallenden Vergünstigungen werden über die Tochter der Organmutter zugerechnet.

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