2.1 Handelsbilanzergebnis und Einkommen

 

Rz. 2

Dem Organträger ist das Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen; entsprechend ist das verwendbare Eigenkapital zu entwickeln. Für die Zugänge zum Eigenkapital kommt es nach dem System des Anrechnungsverfahrens nicht auf das Ergebnis nach der Handelsbilanz, sondern auf die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Vermögensmehrungen an. Bei der Organgesellschaft ist daher das Handelsbilanzergebnis (das i. d. R. 0 DM betragen wird) um die Abführungen an den Organträger zu erhöhen, dann das Einkommen vor Abführung an den Organträger zu berechnen und dieses Einkommen dann dem Organträger zuzurechnen. Bei dem Organträger ist das handelsbilanzrechtlich übernommene Ergebnis der Organgesellschaft auszuscheiden, dafür das Einkommen der Organgesellschaft hinzuzurechnen und hieraus das Einkommen des Organträgers zu ermitteln. Nicht abzugsfähige Ausgaben der Organgesellschaft sind bei dem Organträger zu berücksichtigen, wobei zu beachten ist, daß diese im zugerechneten Einkommen der Organgesellschaft bereits enthalten sind.

 
Praxis-Beispiel

Organgesellschaft:

 
Ergebnis vor Steuern und Ergebnisabführung   45.000
Vermögensteuer ./. 5.000
Ergebnisabführung ./. 40.000
HB-Gewinn   0

Einkommensermittlung:

 
Ergebnisabführung + 40.000
Vermögensteuer + 5.000
Einkommen vor Ergebnisabführung   45.000
dem Organträger zuzurechnen ./. 45.000
zu versteuerndes Einkommen   0

Organträger:

 
eigenes Ergebnis vor nichtabzugsfähigen Steuern und ­Ergebnisübernahme   155.000
Ergebnisübernahme von Organ   40.000
Ergebnis vor Steuern   195.000
Körperschaftsteuer ./. 90.000
Vermögensteuer Organträger ./. 10.000
HB-Gewinn   95.000

Einkommensermittlung:

 
HB-Gewinn   95.000
Ergebnisübernahme von Organ ./. 40.000
Körperschaftsteuer + 90.000
Vermögensteuer Organträger + 10.000
zuzurechnendes Einkommen des Organs + 45.000
zu versteuerndes Einkommen   200.000

Entwicklung des Eigenkapitals des Organträgers:

 
    EK 45
Einkommen   200.000
Körperschaftsteuer ./. 90.000
Vermögensteuer des Organträgers ./. 10.000
Vermögensteuer des Organs ./. 5.000
    95.000

Der Betrag im EK 45 entspricht dem Steuerbilanzgewinn (= Handelsbilanzgewinn, wenn keine Korrekturen erforderlich sind).

2.2 Ausgleichszahlungen

 

Rz. 3

Nach § 36 Nr. 1 sind Ausgleichszahlungen der Organgesellschaft dieser als eigenes Einkommen zuzurechnen und von ihr zu versteuern, und zwar auch dann, wenn die Ausgleichszahlungen von dem Organträger gezahlt werden (vgl. § 16). Bei dem Organträger können diese Ausgleichszahlungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 9 EStG nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Werden die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft geleistet, ist der Organträger naturgemäß nicht betroffen; lediglich das ihm zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist um den Betrag der Ausgleichszahlung

niedriger, da dieser Teil des Einkommens der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen wird.

 

Rz. 4

Wird die Ausgleichszahlung von dem Organträger geleistet, wird ebenfalls der Teil des Einkommens, der der Ausgleichszahlung entspricht, der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen (zur Einkommensermittlung vgl. § 16 Rz. 5).

In beiden Fällen wird die Ausgleichszahlung in der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft dargestellt; die Gliederungsrechnung des Organträgers wird nicht berührt (zur Gliederungsrechnung der Organgesellschaft vgl. § 37 Rz. 1ff.).

2.3 Wirkung der Ausgleichsposten in der Gliederungsrechnung

2.3.1 Bildung und Abführung von Rücklagen bei der Organgesellschaft

 

Rz. 5

Ob bei der Organgesellschaft Rücklagen gebildet worden sind, richtet sich nach steuerbilanzrechtlichen Grundsätzen. Das bedeutet, daß Rücklagen in diesem Sinne nicht nur die gesetzlichen und die zulässigen freien Rücklagen nach § 14 Nr. 5 sind, sondern auch handelsrechtlich zulässige, steuerrechtlich unzulässige Rückstellungen.

Werden Rücklagen in diesem Sinne bei der Organgesellschaft gebildet, bedeutet dies, daß handelsrechtlich der um die Rücklagen geminderte Jahresüberschuß (der HB-Gewinn) abgeführt wird, die Vermögensmehrung nach der Steuerbilanz, die (zuzüglich der nicht abzugsfähigen Ausgaben) dem Organträger zuzurechnen ist, daher höher ist als der HB-Gewinn. In der Steuerbilanz des Organträgers ist daher in Höhe der dem Organträger zuzurechnenden, handelsrechtlich aber bei der Organgesellschaft verbleibenden Rücklage ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden. Seine Bedeutung gewinnt dieser Ausgleichsposten bei einer Veräußerung der Beteiligung am Organ. Infolge der Rücklage wird bei der Veräußerung ein höheres Entgelt erzielt werden; dieser Mehrbetrag, der auf den Rücklagen beruht, ist steuerrechtlich dem Organträger jedoch bereits früher als Einkommen zugerechnet und bei ihm versteuert worden, so daß eine nochmalige Versteuerung in Form des Veräußerungsgewinns verhindert werden muß. Der auf der Rücklage beruhende Mehrerlös wird daher gegen den aktiven Ausgleichsposten verrechnet; insoweit liegt steuerbilanzrechtlich ein Aktivtausch vor, der gewinneutral ist (vgl. hierzu § 14 Rz. 182).

 

Rz. 6

In der Gliederung des Eigenkapitals des Organträgers wirft diese Bildung des aktiven Ausgleichspostens keine besonderen Fragen auf, wenn der Organträger ...

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