Rz. 51

Einkünfte, und damit auch Verluste, aus einer Betriebsstätte in einem Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wirken sich regelmäßig nur in dem ausländischen Staat aus; Gewinne sind also im Inland steuerfrei (und daher in das EK 01 einzustellen), Verluste wirken sich nicht steuermindernd aus, sie sind vom EK 01 abzuziehen.

§ 2a Abs. 3 EStG gewährt die Möglichkeit, solche ausländischen Verluste auf Antrag des Steuerpflichtigen wie inländische Verluste zu behandeln, also zur Verminderung der inländischen Körperschaftsteuerbelastung zu verwenden. Zukünftige Gewinne aus dieser Betriebsstätte sind dann aber später in entsprechender Höhe der inländischen Besteuerung zu unterwerfen, der Abzug der ausländischen Verluste wird also durch spätere Hinzurechnung ausländischer Gewinne rückgängig gemacht.

Für Verlustausgleich, Verlustrücktrag und Verlustvortrag werden die ausländischen Verluste nach § 2a Abs. 3 EStG wie inländische Verluste behandelt; es kann also auf die entsprechenden Ausführungen zu inländischen Verlusten verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Darstellung in der Gliederungsrechnung[1].

 

Beispiel 1:

Verlustausgleich

In diesem und den folgenden Beispielen wird eine etwaige ausländische Steuer nicht berücksichtigt.

 
inländische Einkünfte   155.000  
ausländischer Verlust, § 2 AIG ./. 100.000  
KSt   45.000  
Einkommen   100.000  

Im Folgejahr ist ein ausländischer Gewinn in Höhe von 100.000 DM (vor KSt) nach § 2a Abs. 3, 4 EStG zu berücksichtigen.

 
Gliederungsrechnung: EK 45  
Einkommen   100.000  
KSt ./. 45.000  
Stand Ende des Jahres   55.000  

Zugang Folgejahr

 
ausländischer Gewinn, § 2a Abs. 3 EStG   100.000  
KSt hierauf ./. 45.000  
Stand Ende des Folgejahres   110.000  

Der Stand Ende des Folgejahres entspricht dem Stand, wenn kein Antrag nach § 2a Abs. 3 EStG gestellt worden wäre:

 
  EK 45 EK 01
Einkommen   200.000    
KSt hierauf ./. 90.000    
ausländischer Verlust     ./. 100.000
Stand Ende des Jahres   110.000 ./. 100.000
Zugang Folgejahr        
ausländischer Gewinn:     + 100.000
Stand Ende des Folgejahres   110.000   0
 

Beispiel 2:

Verlustrücktrag

Zur Vereinfachung wird hier nur der einjährige Verlustrücktrag behandelt (vgl. Rz. 18).

 
Einkommen 01: 200.000  
ausländischer Verlust 02: 100.000  
[2]    
ausländischer Gewinn 03: 100.000  
(vor KSt)    
Gliederungsrechnung: EK 45 EK 02
Einkommen 01   100.000    
KSt hierauf ./. 45.000    
ausländischer Verlustrücktrag     ./. 100.000
KSt-Erstattungsanspruch     ./. 45.000
Stand Ende 01   55.000   55.000
ausländischer Verlust 02     ./. 100.000
KSt-Erstattung       45.000
Stand Ende 02   55.000   0
ausländischer Gewinn 03 (nach KSt)   55.000    
Stand Ende 03   110.000   0
 

Beispiel 3:

Verlustvortrag

 
Einkommen 01:      
[3] ./. 100.000  
Einkommen 02:      
(vor Verlustvortrag) + 200.000  
ausländischer Gewinn 03:      
(vor KSt) + 100.000  
       
Gliederungsrechnung: EK 45 EK 02
ausländischer Verlust 01   0 ./. 100.000
Stand Ende 01   0 ./. 100.000
Einkommen 02        
(nach Verlustabzug)   100.000    
KSt hierauf ./. 45.000    
durch Verlustabzug steuerfreie        
Vermögensmehrung     + 100.000
Stand Ende 02   55.000   0
ausländischer Gewinn 03   100.000    
KSt hierauf ./. 45.000    
Stand Ende 03 + 110.000   0

Es ist gerechtfertigt, den ausländischen Verlust in das EK 02, und nicht in das EK 01, einzustellen. Eine Einstellung in das EK 01 wäre nur möglich, wenn sich der ausländische Verlust im Inland steuerlich nicht auswirken würde; das ist jedoch wegen § 2a Abs. 3 EStG gerade nicht der Fall. Da der ausländische Verlust (fiktiv) wie ein inländischer Verlust behandelt wird, ist auch eine Einstellung in das EK 02 gerechtfertigt.

 

Rz. 52

Die ausländische Steuer bei den Tatbeständen des § 33 sollte nach der ursprünglichen Ansicht der Verwaltung sowohl im Verlustjahr als auch im Jahr der Berücksichtigung des entsprechenden ausländischen Gewinns vom voll belasteten EK (EK 56/50/45) abgezogen werden (wodurch anrechenbare Körperschaftsteuer verloren gegangen wäre). Nunmehr hat sich die Verwaltung in Abschn. 89 Abs. 8 S. 3 KStR der richtigen Ansicht angeschlossen, wonach der Abzug der ausländischen Steuer beim EK 01 zu erfolgen hat, da für die ausländische Steuer § 2a Abs. 3 EStG keine fiktive Umqualifizierung entfällt[4].

[1] Vgl. Abschn. 89 Abs. 8 KStR.
[3] Ausländischer Verlust, § 2a Abs. 3 EStG.
[4] Vgl. ausführlich hierzu § 31 Rz. 15ff.; Raudszus, BB 1985, 859.

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