Rz. 18

Der einjährige Verlustrücktrag kann zum Tragen kommen:

  • wenn der Verlust vor dem Veranlagungszeitraum 1982 entstanden ist und somit nur für ein Jahr zurückgetragen werden kann;
  • bei einem ab dem Veranlagungszeitraum 1982 entstandenen Verlust, wenn das Einkommen des zweiten Veranlagungszeitraums, der dem Verlustjahr vorhergeht, 0 beträgt oder negativ ist, das Einkommen des dem Verlustjahr vorangehenden Veranlagungszeitraums dagegen in solcher Höhe positiv war, daß nach Verlustvortrag der vorhergehenden Veranlagungszeiträume noch ein positives Einkommen verbleibt, das durch den Verlustrücktrag ausgeglichen werden kann.
  • wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht so ausübt, daß der Verlust nur in ein Wirtschaftsjahr zurückgetragen wird (ab Vz 1994, vgl. Rz. 23).
 
Praxis-Beispiel

Im Jahr 01 beträgt der Verlust 3 Mio. DM, im Jahr 02 wurde ein Einkommen von 15 Mio. DM erzielt, im Jahr 03 trat ein Verlust von 12 Mio. DM ein. Auf das Jahr 01 kann kein Verlustrücktrag aus 03 erfolgen. In erster Linie ist ein Verlustvortrag aus 01 auf 02 zu berücksichtigen, so daß das Einkommen des Jahres 02 dann noch 12 Mio. DM beträgt. Nunmehr ist ein "einjähriger" Verlustrücktrag aus 03 auf 02 im Höchstbetrag von 10 Mio. DM vorzunehmen; das zu versteuernde Einkommen 02 beträgt dann noch 2 Mio. DM, aus 03 steht noch ein nicht zurückgetragener Verlust von 2 Mio. DM als Verlustvortrag zur Verfügung.

 

Rz. 19

 

Beispiel zum einjährigen Verlustrücktrag:

Im Jahr 01 wird ein Einkommen in Höhe von 17 Mio. DM erzielt, im Jahr 02 erleidet der Steuerpflichtige einen Verlust von 20 Mio. DM. Vermögensteuer ist im Beispiel nicht berücksichtigt.

 
  EK 45 EK 02 Summe
Anfangsbestand 1.1.01 10.000.000   0   10.000.000
Einkommen 01:          
  17.000.000            
  ./. 10.000.000            
  7.000.000            
KSt 45 % 3.150.000            
  3.850.000   3.850.000       3.850.000
Verlustrücktrag   + 10.000.000   10.000.000
KSt-Erstattungsanspruch   ./. 4.500.000 ./. 4.500.000
Bestand 31.12.01 13.850.000   5.500.000   19.350.000
Verlust 02   ./. 20.000.000 ./. 20.000.000
KSt-Erstattungsanspruch   + 4.500.000 + 4.500.000
Bestand 31.12.02 13.850.000 ./. 10.000.000 ./. 3.850.000

Probe:

In der Handelsbilanz sind, außer dem Nennkapital, folgende Eigenkapitalbeträge enthalten:

 
Gewinnvortrag   10.000.000
Gewinn 01 (nach KSt)   9.350.000
Verlust 02 ./. 20.000.000
KSt-Erstattungsanspruch aus 01   4.500.000
  ./. 3.850.000

Die Summenspalte in der Gliederungsrechnung stimmt somit mit dem Ansatz in der Handelsbilanz überein. Der Negativbetrag im EK 02 weist aus, daß ein nicht verrechneter Verlust in Höhe von 10 Mio. DM für Verlustvorträge zur Verfügung steht.

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