9.1 Inländische Körperschaftsteuer

 

Rz. 79

Tarifliche Körperschaftsteuer ist gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 von dem Einkommensteil abzuziehen, der ihr unterliegt. Da auch ermäßigte Körperschaftsteuer tarifliche Körperschaftsteuer ist, ist sie von dem der ermäßigten Besteuerung unterliegenden Einkommensteil abzuziehen. Der Abzug erfolgt schon vor der Aufteilung mit der Folge, dass bereits der aufzuteilende Betrag um die ermäßigte Körperschaftsteuer vermindert ist. Eines besonderen Abzugs der Körperschaftsteuer bedarf es daher nicht, weil sie im Rahmen der Aufteilung automatisch auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Eigenkapitalteile aufgeteilt wird, denen sie nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 zuzuordnen ist (vgl. § 31 Rz. 8).

9.2 Ausländische Körperschaftsteuer

9.2.1 Anzurechnende ausländische Steuer

 

Rz. 80

Eine Aufteilung bei Anrechnung ausländischer Steuern kommt nur in Betracht, wenn sich nach der Anrechnung der ausländischen Steuern noch eine positive Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer ergibt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ist ausländische Steuer von den ihr unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen. Der Abzug ist vor der Aufteilung vorzunehmen, so dass die ausländische Steuer durch Aufteilung automatisch auf die Teilbeträge aufgeteilt wird, denen sie nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 zuzuordnen ist.

In den Fällen des Verlustabzugs ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Teil der ausländischen Steuer, der auf den durch Verlustabzug freigestellten Teil des ausländischen Einkommensteils entfällt, unmittelbar im EK 02 abzuziehen. Das hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des aufzuteilenden Betrags nur der Teil der ausländischen Steuer abgezogen wird, der auf den nicht durch Verlustabzug freigestellten ausländischen Einkommensteil entfällt (wegen der Auswirkungen und der Bedenken vgl. Rz. 73).

9.2.2 Bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbare ausländische Steuer

 

Rz. 81

Ausländische Steuern vom Einkommen sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar, wenn sie

  1. im Grundsatz anrechenbar sind, statt der Anrechnung gem. § 34c Abs. 1 EStG der alternative Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG beantragt wird (vgl. § 26 Rz. 51)

    oder

  2. nicht anrechenbar sind und aus diesem Grunde der ausschließliche Abzug gem. § 34 Abs. 3 EStG in Betracht kommt (vgl. § 26 Rz. 59).

Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogene ausländische Steuern sind bei der Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals vorrangig von allen dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen, für die eine Anrechnung gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt (wegen der Verrechnung eines Abzugsübergangs, der verbleibt, nachdem diese Einkünfte auf 0 DM gestellt worden sind, vgl. die Übersicht in Rz. 75, insbesondere Ziffern 2 und 3).

9.2.3 Nichtanrechenbare und nichtabziehbare ausländische Steuer

 

Rz. 82

Ausländische Steuer ist weder auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar noch bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar,

  • soweit sie im Ausland noch einem Ermäßigungsanspruch unterliegt (vgl. § 26 Rz. 25)

    oder

  • wenn sie auf ausländische Einkünfte erhoben worden ist,

    • die gem. § 34c Abs. 4 EStG auf Antrag mit 22,5 % besteuert werden (ausländische Schifffahrtseinkünfte; vgl. Rz. 47), oder
    • die gem. § 34c Abs. 5 EStG auf Antrag mit 25 % besteuert werden (pauschaliert besteuerte sonstige ausländische Einkünfte; vgl. Rz. 45).

Da ausländische Steuer nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG von den ihr unterliegenden Einkünften abzuziehen ist, muss nichtabziehbare ausländische Steuer den Teil der ermäßigten Tarifbelastung binden, der anteilig auf sie entfällt. Dieses Ziel wird am ­einfachsten dadurch erreicht, dass die nichtabziehbare ausländische Steuer nach der Aufteilung von den aus der Aufteilung hervorgegangenen Teilbeträgen — bei Anwendung der Steuersätze von 25 % und 22,5 % stets vom EK 30 und EK 01 — abgezogen wird, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Zugänge zueinander stehen.

9.3 Sonstige nichtabziehbare Ausgaben

 

Rz. 83

Sonstige nichtabziehbare Ausgaben werden erst nach der Aufteilung und der Zuführung der aus der Aufteilung hervorgegangenen Teilbeträge zum vEK von den dann insgesamt vorhandenen Teilbeträgen abgezogen, und zwar gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 zuerst vom EK 40 und danach gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 vom EK 30. Danach nicht ausgeglichene Beträge sind gem. § 31 Abs. 2 zur Verrechnung mit künftig entstehenden belasteten Teilbeträgen vorzutragen (vgl. § 31 Rz. 46ff.).

 

Rz. 84

Die Zuordnungsregeln des § 31 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind auch zu beachten, wenn die Teilbeträge aus einer Aufteilung entstanden sind, weil nach § 32 Abs. 4 die durch Aufteilung ermittelten Teilbeträge wie originäre Teilbeträge zu behandeln sind (wegen der Gründe und der hiermit verbundenen Nachteile vgl. Rz. 10).

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