Rz. 71

Werden positive Einkünfte mit anrechenbarer Steuer aus mehreren ausländischen Staaten bezogen, entstehen neben anderen Eigenkapitalteilen mindestens eine der Zahl der ausländischen Quellenstaaten entsprechende Zahl von Eigenkapitalteilen. Die aus den Einkünften eines jeden ausländischen Staats entstehenden Einkommensteile und die aus ihnen hervorgehenden Eigenkapitalteile sind für jeden Staat gesondert zu ermitteln. Danach sind für die Eigenkapitalteile eines jeden ausländischen Staats die Aufteilungsgrundlagen gesondert zu ermitteln.

Bei der sich danach anschließenden Aufteilung können alle in mit der Tarifbelastung (EK 40) und der Ausschüttungsbelastung (EK 30) aufzuteilenden Eigenkapitalteile einerseits und alle in mit der Ausschüttungsbelastung (EK 30) und EK 01 aufzuteilenden Eigenkapitalteile andererseits zu je einer Gruppe zusammengefasst werden, weil sich die Aufteilung jeweils nach denselben Formeln vollzieht.

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