Rz. 69
Eine Besonderheit des deutsch-französischen DBA besteht darin, dass in den Fällen der Bruttobesteuerung (vgl. Rz. 84ff.) die französische Körperschaftsteuer zu erstatten ist, wenn sie die inländische Körperschaftsteuer vor der Anrechnung übersteigt. Dieser Fall tritt immer ein, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen — z. B. infolge Verlustausgleichs oder -abzugs — niedriger ist als die Bruttoausschüttung aus Frankreich.
Beispiel (ab Vz 1999):
Inlandsergebnis | ./. 100.000 DM |
Ausschüttung aus Frankreich | 100.000 DM |
Steuergutschrift Frankreich | 50.000 DM |
zu versteuerndes Einkommen | 50.000 DM |
Körperschaftsteuer (40 %) | 20.000 DM |
Steuergutschrift Frankreich | ./. 50.000 DM |
zu erstatten | 30.000 DM |
In diesem Fall entsteht ohne Aufteilung ein Zugang im EK 01, der sich wie folgt entwickelt:
durch Anrechnung freigestelltes Einkommen | 50.000 DM |
französische KSt darauf | ./. 20.000 DM |
Zugang im EK 01 | 30.000 DM |
Für die Vz 1994—1998 beträgt die französische KSt entsprechend 22.500 DM, der Zugang in EK 01 dann 27.500 DM.
Rz. 70
Ist das zu versteuernde Einkommen niedriger als die Steuergutschrift, würde sich im Fall der Nettobesteuerung (vgl. Rz. 68) ein steuerlicher Verlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Steuergutschrift und zu versteuerndem Einkommen und in derselben Höhe gem. § 33 Abs. 1 ein negativer Zugang im EK 02 ergeben. In Höhe dieses Betrags beseitigt der Erstattungsbetrag an französischer Körperschaftsteuer im Fall der Bruttobesteuerung ein sonst entstehendes negatives EK 02 und mündet damit mittelbar in das EK 02 ein. Die in Abschn. 88 Abs. 1 Nr. 6 Satz 8 KStR vertretene Auffassung, der Erstattungsbetrag sei stets dem EK 01 zuzuweisen, ist somit nicht zutreffend.
Inlandsergebnis | ./. 140.000 DM |
Ausschüttung aus Frankreich | 100.000 DM |
Steuergutschrift Frankreich | 50.000 DM |
zu versteuerndes Einkommen | 10.000 DM |
Körperschaftsteuer | 4.000 DM |
Steuergutschrift Frankreich | ./. 50.000 DM |
zu erstatten | 46.000 DM |
Es entsteht ohne Aufteilung ein Zugang im EK 01, der sich wie folgt entwickelt:
durch Anrechnung freigestelltes Einkommen | 10.000 DM |
darin enthaltene angerechnete französische KSt | ./. 4.000 DM |
Zugang im EK 01 | 6.000 DM |
Weitere Teilbeträge entstehen nicht. | |
Der Erstattungsbetrag von | 46.000 DM |
mündet in das EK 01 (s. o.!) mit | 6.000 DM |
in das EK 02 mit | 40.000 DM |
Im Fall der Nettobesteuerung hätte sich ein steuerlicher Verlust von 40.000 DM ergeben, der gem. § 33 Abs. 1 als Negativbetrag in das EK 02 eingestellt worden wäre. Der in das EK 02 mündende Erstattungsbetrag von 40.000 DM beseitigt diesen Verlust und stellt das EK 02 insoweit auf 0 DM.
Für die Vz 1994-1998 entwickelt sich das Beispiel entsprechend. Die Änderungen gegenüber dem obigen Beispiel sind:
KSt | 4.500 DM |
zu erstatten | 45.500 DM |
Zugang im EK 01 | 5.500 DM |
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