Rz. 83

Sonstige nichtabziehbare Ausgaben werden erst nach der Aufteilung und der Zuführung der aus der Aufteilung hervorgegangenen Teilbeträge zum vEK von den dann insgesamt vorhandenen Teilbeträgen abgezogen, und zwar gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 zuerst vom EK 40 und danach gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 vom EK 30. Danach nicht ausgeglichene Beträge sind gem. § 31 Abs. 2 zur Verrechnung mit künftig entstehenden belasteten Teilbeträgen vorzutragen (vgl. § 31 Rz. 46ff.).

 

Rz. 84

Die Zuordnungsregeln des § 31 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind auch zu beachten, wenn die Teilbeträge aus einer Aufteilung entstanden sind, weil nach § 32 Abs. 4 die durch Aufteilung ermittelten Teilbeträge wie originäre Teilbeträge zu behandeln sind (wegen der Gründe und der hiermit verbundenen Nachteile vgl. Rz. 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge