Rz. 60

In Frankreich besteht ein System der Teilanrechnung. Jeder Gewinn vor Steuern wird grundsätzlich mit einer Körperschaftsteuer von 50 % belastet. Im Falle der Ausschüttung wird auf die Steuerschuld des Anteilseigners die Hälfte der auf die Ausschüttung entfallenden Körperschaftsteuer angerechnet. Wird für die Ausschüttung ein steuerfreier Gewinn verwendet, wird eine Ausgleichssteuer ("précompte") in Höhe der anrechenbaren Steuer erhoben. Der anrechenbare Betrag gehört wie im deutschen Steuerrecht neben der Barausschüttung zu den Einkünften des Anteilseigners.

 
Praxis-Beispiel
 
Gewinn vor Steuern 200 Fr
./. Körperschaftsteuer: 50 % 100 Fr
verbleiben 100 Fr

Bei Ausschüttung von 100 Fr (Barausschüttung) wird dem Anteilseigner eine Steuergutschrift (avoir fiscal) in Höhe von 50 % der gesamten KSt bzw. in Höhe von 50 % der Ausschüttung gewährt.

 
Steuergutschrift 50 Fr
Steuerpflichtige Bruttoausschüttung 150 Fr

Auf die sich ergebende Steuerschuld des Anteilseigners ist eine Steuergutschrift von 50 Fr anzurechnen.

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