Rz. 61
Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Gesellschaftereinlage stehen, sind abziehbare Betriebsausgaben[1]. Sie mindern damit das Einkommen und den Zugang zu belasteten Teilbeträgen. Das gilt nach Streichung des § 9 Nr. 1 auch für Kosten der Ausgabe von Anteilen, die ein anläßlich der Ausgabe erhobenes Ausgabeaufgeld nicht übersteigen. Diese Aufwendungen sind daher abzugsfähige Ausgaben und vermindern den Zugang zu den belasteten Teilbeträgen.
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