Rz. 51

Übersteigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben alle Teilbeträge mit einer positiven Tarifbelastung, ist es nicht möglich, den negativen Überhang mit unbelasteten Teilbeträgen zu verrechnen und somit letztlich vollständig von Körperschaftsteuer zu entlasten. § 31 Abs. 2 Satz 2 sieht für diese Fälle vielmehr vor, dass der Überhang — als negativer Teilbetrag — auf die Folgezeit vorgetragen und mit dann entstehenden positiv belasteten Teilbeträgen verrechnet wird. Diese Verrechnung hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem überhaupt ein positiv belasteter Teilbetrag entsteht. Die Verrechnung vollzieht sich nach den in Rz. 50 dargestellten Grundsätzen in der Reihenfolge, in der die Tarifbelastung abnimmt. Der Abzug hat daher in erster Linie von dem EK 40 zu erfolgen, danach von dem EK 30. Ab Vz 1999 kann ein Abzug von dem EK 45 auch dann nicht erfolgen, wenn neues EK 45 nach § 23 Abs. 2 entsteht.

Das bedeutet, dass der in Höhe des Überhangs an sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben entstehende negative Teilbetrag im Zeitpunkt seiner Entstehung noch nicht in einen Teilbetrag einzuordnen ist, weil die endgültige Verrechnungsmöglichkeit noch nicht abzusehen ist. Es handelt sich gewissermaßen um einen negativen Teilbetrag, der positive Tarifbelastung in noch unbekannter Höhe bindet, der zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit positiven Teilbeträgen mit positiver Tarifbelastung zu verrechnen ist.

In den Gliederungsvordrucken der Finanzverwaltung wird der Betrag an nichtabziehbaren Ausgaben, der die belasteten Teilbeträge übersteigt, zum Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres als negativer Betrag in dem mit der Tarifbelastung des § 23 Abs. 1 belasteten Eigenkapitalteil ausgewiesen. Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um einen negativen Vortrag in dem betreffenden Eigenkapitalteil, da die endgültige Zuordnung noch nicht feststeht; es handelt sich vielmehr um eine vorläufige Einstellung, die u. U. später durch Umgliederung zu korrigieren ist.

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