Rz. 50

Übersteigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Nr. 4

  • bis 1989 das zur Verrechnung zur Verfügung stehende EK 56,
  • ab 1990 bis 1993 das zur Verrechnung zur Verfügung stehende EK 50,
  • ab 1994 bis 1998 das zur Verfügung stehende EK 45,
  • ab 1999 das zur Verfügung stehende EK 40,

ist aber ein positiver Bestand in dem mit der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag (EK 30) vorhanden, wird der noch nicht verrechnete Teil mit diesem Teilbetrag verrechnet. Eine Zuordnung zu nicht belasteten Teilbeträgen ist ausgeschlossen (vgl. Rz. 51).

Mit diesem Verrechnungsmodus wird gesetzlich zweierlei sichergestellt:

  • Bei fehlendem mit der Tarifbelastung des § 23 Abs. 1 belastetem EK ist eine Verrechnung nur mit anderen belasteten Teilbeträgen (ab Vz 1994 nur mit EK 30) möglich; eine endgültige Freistellung nichtabziehbarer Ausgaben von Tarifbelastung kann damit nicht eintreten.
  • Bei unterschiedlich belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals sind die nichtabziehbaren Ausgaben in der Reihenfolge zu verrechnen, in der die Tarifbelastung abnimmt; damit wird auch in diesem Bereich sichergestellt, dass die nichtabziehbaren Ausgaben möglichst hohe Körperschaftsteuer binden.

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