Rz. 190

Das EK 04 nimmt im Anrechnungsverfahren eine Sonderstellung ein. Wird eine Ausschüttung aus diesem Eigenkapitalteil finanziert, ist die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen (vgl. § 40 Nr. 2). Bei dem Anteilseigner gehört die Ausschüttung nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG; entsprechend steht dem Anteilsinhaber auch kein Anrechnungsguthaben zu. Vielmehr wird die Ausschüttung als Kapitalrückzahlung behandelt. Die steuerlichen Auswirkungen bei dem Anteilseigner hängen davon ab (vgl. § 40 Rz. 10ff.),

  • ob er die Anteile im Betriebsvermögen hält, oder,
  • wenn er die Anteile im Privatvermögen hält, ob § 17 EStG anwendbar ist.

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