Rz. 139

Soweit eine Anrechnungskörperschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Liebhaberei haben kann (vgl. hierzu § 8 Rz. 41), sind diese Einkünfte als nicht steuerbar in das EK 02 einzustellen. Da das EK 02 alle "sonstigen" Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen erfaßt, nicht nur die steuerfreien, sind auch nicht steuerbare Vermögensmehrungen oder -minderungen in diesen Teilbetrag einzustellen.

 

Rz. 139a

Bei kleineren Körperschaften, bei denen das Einkommen im Einzelfall offensichtlich 1.000 DM nicht übersteigt, kann nach Abschn. 104 KStR von der Festsetzung von Körperschaftsteuer, und damit auch von der Aufstellung einer Gliederungsrechnung, Abstand genommen werden. Die Steuerfestsetzung ist aber durchzuführen, wenn eine solche kleinere Körperschaft Ausschüttungen vornimmt; nach diesem Wirtschaftsjahr sind unabhängig von der Höhe des Einkommens für die Folgejahre Steuern festzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Gliederungsrechnungen aufzustellen. In der erstmaligen Gliederungsrechnung sind alle Eigenkapitalbeträge dem EK 02 zuzuordnen, wenn die Körperschaft nicht glaubhaft macht, daß bestimmte Beträge anderen Teilbeträgen (z. B. EK 04) zuzuordnen sind[1].

[1] Vgl. Abschn. 83 Abs. 6 S. 3, Abschn. 104 KStR.

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