Rz. 138

Erlischt bei einer Anrechnungskörperschaft die Steuerbefreiung nach § 5, ist eine Anfangsbilanz aufzustellen, in der nach § 13 Abs. 3 die Teilwerte anzusetzen sind (vgl. § 13 Rz. 22ff.). Der bisher praktisch wichtigste Fall des Erlöschens einer Steuerbefreiung war der Eintritt der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in die Steuerpflicht (vgl. § 5 Rz. 87a).

Der Ansatz der Teilwerte in der Anfangsbilanz führt zu Vermögensänderungen, i. d. R. zu Vermögensmehrungen, es können aber auch Vermögensminderungen eintreten. Diese Vermögensänderungen sind steuerfrei, da sie sachlich der Zeit vor dem Eintritt in die Steuerpflicht zugehören. Vermögensmehrungen werden also nicht besteuert, Vermögensminderungen führen nicht zu steuerlich ansetzbaren (ausgleichs- oder abzugsfähigen) Verlusten. In der Gliederungsrechnung sind diese Vermögensänderungen als Positiv- oder Negativbetrag in das EK 02 einzustellen.

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