Rz. 22

Nach § 13 Abs. 2 KStG hat eine von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die steuerpflichtig wird, auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen, in der die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert zu bewerten sind. Hierdurch werden die stillen Reserven, die zzt. der Steuerbefreiung gebildet worden sind, steuerfrei aufgedeckt und so endgültig dem steuerfreien Bereich zugeordnet.[1]  Dies gilt aber nur, soweit das Vermögen vor dem Eintritt in die Steuerpflicht von der KSt befreit war. Unterhielt die Körperschaft während des Bestehens der Steuerpflicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, beginnt insoweit keine Steuerpflicht, sondern wird bezogen auf den Geschäftsbetrieb unverändert fortgesetzt. Die zu dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind weiterhin mit den Buchwerten anzusetzen. Beim Wechsel in die Steuerpflicht wird insoweit kein Gewinn realisiert (Rz. 26).

 

Rz. 22a

Wie bei Abs. 1 ist auch für das Erlöschen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in § 13 Abs. 4 S. 2 KStG eine Sonderregelung enthalten, die die Buchwertfortführung ermöglicht (Rz. 42, Rz. 53).

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