Rz. 39

Die nichtabziehbaren Ausgaben sind Teil des Einkommens und somit in den Primärzugängen zu den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals enthalten, weil diese aus dem Einkommen bzw. aus den Einkommensteilen — also vor Abzug der nicht abzugsfähigen Ausgaben — abgeleitet werden. Da die nichtabziehbaren Ausgaben aber — weil bereits verausgabt — kein steuerbilanzliches Eigenkapital und daher auch kein verwendbares Eigenkapital sein können, müssen sie von den Teilbeträgen wieder abgezogen werden. Die Regelungen hierüber enthält § 31.

 

Rz. 40

Während inländische und ausländische Körperschaftsteuer sowie die Körperschaftsteuerminderungs- und -erhöhungsbeträge unmittelbar den Teilbeträgen zugeordnet werden können, mit denen sie in ursächlichem Zusammenhang stehen, ist dies bei den sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben nicht der Fall. § 31 Abs. 1 Nr. 4 sieht vor, daß die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben von den Einkommensteilen abzuziehen sind, die ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen, d. h. ab Vz 1999 vom EK 40. Diese Verrechnung ist für den Steuerpflichtigen am ungünstigsten, weil sie zu einer Vernichtung von Tarifbelastung führt, und zwar ab Vz 1999 in Höhe von 40/60 = 66,67 % (vgl. hierzu sowie der Belastungswirkung für frühere Veranlagungszeiträume § 31 Rz. 45).

Nur wenn das voll belastete Eigenkapital, d. h. ab Vz 1999 das EK 40, nicht ausreicht, können die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben nach § 31 Abs. 2 mit ermäßigt belasteten Teilbeträgen verrechnet werden. Da als ermäßigt belasteter Teilbetrag nur das EK 30 vorhanden ist, erfolgt die Verrechnung mit diesem Teilbetrag (vgl. § 31 Rz. 50).

Reichen die belasteten Teilbeträge für eine Verrechnung der sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben nicht aus, wird der nicht verrechenbare Teil vorgetragen und in späteren Veranlagungszeiträumen verrechnet (vgl. § 31 Rz. 46ff.).

 

Rz. 41 - 42

einstweilen frei

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