Rz. 24

Der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag — das EK 0 — enthält den Teil des verwendbaren Eigenkapitals, der nicht mit nach dem Systemwechsel entstandener Körperschaftsteuer (Tarifbelastung) belastet ist. Vor dem Systemwechsel entstandene Körperschaftsteuer gehört nach § 27 Abs. 2 nicht zur Tarifbelastung, so daß ein vor dem Systemwechsel entstandenes verwendbares Eigenkapital stets dem EK 0 zuzurechnen ist (vgl. § 27 Rz. 20).

 

Rz. 25

Das EK 0 setzt sich somit aus folgenden Komponenten zusammen:

  • aus Vermögensmehrungen, die das Eigenkapital in vor dem 1.1.1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben ("Altrücklagen"),
  • aus Vermögensmehrungen, die in nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erzielt worden sind und nicht der Körperschaftsteuer unterlegen haben. Bei diesen Vermögensmehrungen kann es sich handeln,

    • um steuerfreie Einkünfte oder
    • um nichtsteuerbare sonstige Vermögensmehrungen, insbesondere um nicht im Nennkapital gebundene Einlagen der Anteilseigner.

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