Rz. 33

Die Finanzverwaltung hatte die Ansicht vertreten, Gesellschafterdarlehen könnten als verdecktes Eigenkapital (verdecktes Nennkapital) zu qualifizieren sein, wenn an Stelle der Darlehensgewährung die Zuführung von Eigenkapital wirtschaftlich zwingend gewesen wäre oder wenn die Zuführung von Gesellschafterdarlehen als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen sei. Danach wären diese Gesellschafterdarlehen auch in der Gliederungsrechnung in Eigenkapital umzuqualifizieren, und zwar in EK 04.

Dieser Ansicht hat der BFH (v. 5.2.1992, I R 127/90, BStBl II 1992, 653) den Boden entzogen. Er hat es ausgeschlossen, Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umzuqualifizieren (vgl. § 8a Rz. 7ff.). An die Stelle der (unzulässigen) Rechtsfigur des verdeckten Eigenkapitals ist die gesetzliche Regelung des § 8a getreten. Nach dieser Vorschrift werden Vergütungen für bestimmtes Gesellschafter-Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert. Die damit ausgesprochene Beschränkung der Umqualifizierung auf die Vergütungen besagt aber gleichzeitig, dass das Darlehen selbst nicht umqualifiziert wird, also Fremdkapital bleibt (vgl. § 8a Rz. 17ff.). Gesellschafterdarlehen, die unter § 8a fallen, sind daher kein Eigenkapital im Sinne des § 29.

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