Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 28
§ 8a KStG steht in Konkurrenz zu anderen Regelungen, insbesondere zu § 4 Abs. 4a EStG und zu § 10d EStG. Das Verhältnis zu diesen Regelungen ergibt sich aus der Systematik der § 4h EStG, § 8a KStG, die Zinsen in bestimmter Höhe als (noch) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einordnen. Bei pauschalierender Gewinnermittlung ist die Zinsschranke nicht anwendbar. Das betrifft insbesondere die Gewinnermittlung nach § 5a EStG und nach § 13a EStG. Da der Gewinn im Rahmen dieser Gewinnermittlungsarten nicht unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben ermittelt wird, stellt sich auch die Frage des Zinsabzugs nicht.
Rz. 29
Nach § 4 Abs. 4a EStG können Schuldzinsen (z. B. bei nachgeordneten Personengesellschaften) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Die Regelung stellt den Betriebsausgabencharakter der betroffenen Schuldzinsen insgesamt infrage; Folge ist die endgültige Nichtabzugsfähigkeit. Demgegenüber lässt die Zinsschranke den Charakter der Zinsen als Betriebsausgaben unberührt, die Abzugsfähigkeit wird nur zeitweise ausgeschlossen. Daher hat § 4 Abs. 4a EStG bei nachgeordneten Personengesellschaften Vorrang vor § 4h EStG, § 8a KStG. Entsprechend hat die Regelung über die verdeckte Gewinnausschüttung Vorrang vor § 8a KStG, da es sich bei "Gewinnausschüttungen" nicht mehr um Zinsen i. S. von Betriebsausgaben handelt.
Rz. 30
Ist in dem Jahr, in dem der Zinsaufwand entstanden ist, ein Verlustvortrag zu berücksichtigen, ist das Einkommen dieses Jahrs vor Verlustabzug nach den allgemeinen Vorschriften sowie der des § 8a KStG zu ermitteln. Es ist also unter Anwendung des § 8a KStG unter Ausschluss des Verlustvortrags zu berechnen, welcher Teil der Zinsen abzugsfähig ist. Der Ausschluss des Verlustabzugs bei dieser Ermittlung ...