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Frotscher/Drüen, KStG § 8a Betriebsausgabenabzug für Zin ... / 1.4 Verhältnis zu anderen Regelungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 28

§ 8a KStG steht in Konkurrenz zu anderen Regelungen, insbesondere zu § 4 Abs. 4a EStG und zu § 10d EStG. Das Verhältnis zu diesen Regelungen ergibt sich aus der Systematik der § 4h EStG, § 8a KStG, die Zinsen in bestimmter Höhe als (noch) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einordnen. Bei pauschalierender Gewinnermittlung ist die Zinsschranke nicht anwendbar. Das betrifft insbesondere die Gewinnermittlung nach § 5a EStG und nach § 13a EStG.[1] Da der Gewinn im Rahmen dieser Gewinnermittlungsarten nicht unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben ermittelt wird, stellt sich auch die Frage des Zinsabzugs nicht.

 

Rz. 29

Nach § 4 Abs. 4a EStG können Schuldzinsen (z. B. bei nachgeordneten Personengesellschaften) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Die Regelung stellt den Betriebsausgabencharakter der betroffenen Schuldzinsen insgesamt infrage; Folge ist die endgültige Nichtabzugsfähigkeit. Demgegenüber lässt die Zinsschranke den Charakter der Zinsen als Betriebsausgaben unberührt, die Abzugsfähigkeit wird nur zeitweise ausgeschlossen. Daher hat § 4 Abs. 4a EStG bei nachgeordneten Personengesellschaften Vorrang vor § 4h EStG, § 8a KStG. Entsprechend hat die Regelung über die verdeckte Gewinnausschüttung Vorrang vor § 8a KStG, da es sich bei "Gewinnausschüttungen" nicht mehr um Zinsen i. S. von Betriebsausgaben handelt.[2]

 

Rz. 30

Ist in dem Jahr, in dem der Zinsaufwand entstanden ist, ein Verlustvortrag zu berücksichtigen, ist das Einkommen dieses Jahrs vor Verlustabzug nach den allgemeinen Vorschriften sowie der des § 8a KStG zu ermitteln. Es ist also unter Anwendung des § 8a KStG unter Ausschluss des Verlustvortrags zu berechnen, welcher Teil der Zinsen abzugsfähig ist. Der Ausschluss des Verlustabzugs bei dieser Ermittlung ...

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