Rz. 130

Bei Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, ordnet das KStG die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen dem Veranlagungszeitraum zu, für den die Ausschüttung erfolgt. Das Gesetz stellt also insoweit auf zwei wesentliche Tatbestandsmerkmale ab. Die Ausschüttung muss auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, und die Ausschüttung muss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr erfolgen. Soweit diese beiden Voraussetzungen nicht gemeinsam erfüllt sind, ist die Ausschüttung eine "andere Ausschüttung" (vgl. Rz. 137). Vorabausschüttungen gehören zu den "anderen Ausschüttungen", wenn sie für das laufende Wirtschaftsjahr, nicht für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, beschlossen worden sind.

Soweit die beiden genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, tritt als Rechtsfolge die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteueränderung für denjenigen Veranlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung beschlossen wurde.

 

Rz. 131

Das Tatbestandsmerkmal eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ­entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses richtet sich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Es genügt nicht, dass der Gewinnverteilungsbeschluss ­formell ordnungsmäßig ist; er muss auch in materieller Hinsicht den gesellschaftsrechtlichen Regeln entsprechen (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses § 8 Rz. 111; zum Wirksamwerden des Gewinnverteilungsbeschlusses und der Möglichkeit, einen Gewinnverteilungsbeschluss vor der Durchführung mit steuerlicher Wirkung zu ändern, vgl. Rz. 103).

Ist ein Gewinnverteilungsbeschluss gefasst und durchgeführt worden, entspricht dieser aber nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, liegt eine "verunglückte offene Gewinnausschüttung" vor; es handelt sich dann um eine "andere" Ausschüttung (vgl. Rz. 137).

 

Rz. 132

Ein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss muss in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Ausschüttung steuerlich wirksam wird. Das ergibt sich aus der Formulierung, dass die Ausschüttung auf dem Gewinnverteilungsbeschluss "beruhen" muss. Steuerlich wirksam wird die Gewinnausschüttung mit dem Abfluss (vgl. Rz. 88ff.); in diesem Zeitpunkt muss ein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss bestehen. War der Gewinnverteilungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß, sind die Fehler bis zu dem Abfluss aber geheilt worden, treten die Rechtsfolgen des Abs. 3 S. 1, nicht die des S. 2, ein, weil dann der Gewinnverteilungsbeschluss im maßgebenden Zeitpunkt ordnungsgemäß war. Ist der Gewinnverteilungsbeschluss dagegen in dem Zeitpunkt des Abflusses der Gewinnausschüttung nicht ordnungsgemäß, handelt es sich um eine "andere Ausschüttung" i.S.d. Abs. 3 S. 2; daran ändert sich auch nichts, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß war, dann aber fehlerhaft geworden ist, oder wenn der Beschluss nach dem Abflusszeitpunkt geheilt worden ist.

 

Rz. 133

Ausschüttungen aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 1, § 28 Abs. 2 S. 1 sind:

  • nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossene offene Gewinnausschüttungen;
  • nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossene Vorabausschüttungen.

Alle anderen Ausschüttungen sind "andere Ausschüttungen" nach § 27 Abs. 3 S. 2, § 28 Abs. 2 S. 2 (vgl. Rz. 137).

Von diesem Prinzip der Einteilung der Ausschüttungen will Abschn. 92 Abs. 3 S. 5 KStR abweichen[1]. Danach sollen organschaftliche Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner so behandelt werden, als beruhten sie auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss. Diese Ansicht entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Ausgleichszahlungen beruhen nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss, sie sind also "andere Ausschüttungen". Dann besteht aber für eine Abweichung von § 27 Abs. 3 S. 2 keine Rechtsgrundlage. Diese Folge mag praktische Probleme verursachen, ist nach dem Gesetz aber unausweichlich (vgl. auch § 28 Rz. 30, § 36).

[1] Ebenso Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 27 Rz. 159, a. A. jedoch Rz. 24.

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