Rz. 9

§ 27 Abs. 1 bestimmt, dass sich die Körperschaftsteuer im Falle der Ausschüttung um den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich eingetretenen Tarifbelastung und der Ausschüttungsbelastung von 30 % erhöht oder mindert. Liegt die Tarifbelastung über der Ausschüttungsbelastung, tritt eine entsprechende Körperschaftsteuerminderung ein; liegt die Tarifbelastung unter der Ausschüttungsbelastung, erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend. Beträgt die Tarifbelastung genau 30 % (EK 30), tritt bei einer Ausschüttung weder eine Körperschaftsteuererhöhung noch eine Körperschaftsteuerminderung ein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Ausschüttungen immer (mit Ausnahme der in § 40 angesprochenen Fälle) mit 30 % belastet sind (vgl. Rz. 2).

 

Rz. 10

§ 27 bestimmt als Grundlage des Anrechnungsverfahrens den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich, und damit die Tatbestandsvoraussetzungen für das Eingreifen des Anrechnungsverfahrens, sowie die Rechtsfolgen des ­Anrechnungsverfahrens. Die Vorschrift enthält damit im Einzelnen folgende Regelungen, die den Bereich der Körperschaft, nicht den Bereich des Anteilseigners, betreffen:

  • Persönlicher Geltungsbereich: Bestimmung, welche Rechtssubjekte als Anrechnungskörperschaften der Herstellung der Ausschüttungsbelastung unterliegen ("unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft"). Ergänzt wird diese Regelung durch § 43.
  • Sachlicher Regelungsbereich: Bestimmung, welche Leistungen der Anrechnungskörperschaft der Herstellung der Ausschüttungsbelastung unterliegen ("Gewinnausschüttung"). Ergänzt wird diese Regelung durch § 41 sowie die Sonderfälle des § 42.
  • Zeitlicher Regelungsbereich: Bestimmung, für welchen Veranlagungszeitraum die Änderung der Körperschaftsteuer durch Herstellen der Ausschüttungsbelastung eintritt.
  • Rechtsfolge: Herstellung der Ausschüttungsbelastung. Ergänzt wird diese Regelung durch § 40 über das Absehen der Körperschaftsteueränderungen in bestimmten Fällen.

Daneben enthält § 27 die Definition zweier für das Anrechnungsverfahren grundlegender Begriffe, nämlich der Tarif- und der Ausschüttungsbelastung.

 

Rz. 11

Die Durchführung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen erfordert daneben noch folgende Entscheidungen, die nicht im Rahmen des § 27 Abs. 1, 2 getroffen werden:

  • Bestimmung, aufgrund welchen Eigenkapitals die Tarifbelastung zu ermitteln ist, die in die Ausschüttungsbelastung zu verändern ist; dies regelt § 28 Abs. 2 (vgl. § 28 Rz. 9ff.);
  • Feststellung der Höhe der Tarifbelastung dieses Eigenkapitals; dies regelt die nach § 30 aufzustellende Gliederungsrechnung (vgl. § 30 Rz. 16ff.);
  • Bestimmung, welches verwendbare Eigenkapital in zeitlicher Hinsicht durch die Ausschüttung vermindert wird (vgl. § 30 Rz. 200ff.).

Nicht in §§ 27ff. geregelt sind der Tatbestand und die Rechtsfolgen der Anrechnung auf der Ebene des Anteilsinhabers. Diese Regelung ist in §§ 36ff. EStG enthalten[1].

[1] Vgl. hierzu Seemann, in: Frotscher, EStG, §§ 36ff..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge