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Bis zum Vz 1987 war das zu versteuernde Einkommen zur Errechnung der Steuer auf volle 10 DM abzurunden. Durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25. 7. 1988[1] ist die Abrundung mit Wirkung ab Vz 1988 beseitigt worden. Weiterhin zulässig ist eine Auf- oder Abrundung auf volle DM.
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