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Dem Steuerabzug vom Kapitalertrag, dem Steuerabzug nach § 32 Abs. 3 KStG und dem Steuerabzug bei beschränkt Stpfl. i. S. d. § 50a EStG unterliegen die vollen Einnahmen ohne jeden Abzug.[1] Damit bleiben etwaige Werbungskosten, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, grundsätzlich außer Ansatz.[2] Eine analoge Regelung enthält § 8 Abs. 6 KStG.[3]

Die KSt für diese Einkünfte gilt mit dem Steuerabzug als abgegolten. Insoweit besteht keine Pflicht zur Steuererklärung. Mit der Abgeltung der KSt entfällt für den unter § 2 Nr. 2 KStG fallenden Personenkreis eine Veranlagung zur KSt. Wegen der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs hat der Tarifsteuersatz des § 23 KStG[4] für die beschränkt stpfl. Körperschaften nach § 2 Nr. 2 KStG keine Bedeutung.

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