Rz. 30

Beschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit allen Einkünften, die außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art anfallen und nach dem EStG dem Steuerabzug unterliegen. In Betracht kommen insbes. abzugspflichtige Kapitalerträge[1] und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte. Derartige Einkünfte gehören regelmäßig zur Vermögensverwaltung der juristischen Person des öffentlichen Rechts und fallen daher außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art an. Die Regelung des § 2 Nr. 2 KStG stellt daher eine Erweiterung der sonst bestehenden Steuerpflicht dar.

Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 2 KStG tritt nur ein, wenn die Einkünfte einer deutschen Abzugssteuer unterliegen. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, dass die genannten Steuersubjekte nicht berechtigt sein sollen, die Erstattung einer bereits gezahlten Abzugssteuer zu verlangen; die Abzugsteuer soll Abgeltungswirkung haben und damit endgültig sein. Dieser Zweck erfordert die Steuerpflicht nur bei einer inländischen Abzugsteuer. Ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d EStG, von denen ein Steuerabzug nach ausl. Recht vorgenommen wird, fallen nicht unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 2 EStG.

Andere Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, werden entweder im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art bezogen, für den die juristische Person (Trägerkörperschaft) unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder sie bleiben steuerfrei.

 

Rz. 31

Den praktisch wichtigsten Fall der beschränkten Steuerpflicht aufgrund eines Steuerabzugs bilden Kapitalerträge, die der KapESt unterliegen. Zur Absicherung dieser Besteuerung gegen Umgehungen ist der Kreis der beschränkt stpfl. Einkünfte im letzten Halbsatz des § 2 Nr. 2 KStG erweitert worden (vgl. Rz. 37).

Nach § 43 EStG wird ein Steuerabzug vom Kapitalertrag insbes. erhoben von Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (aus Aktien, beteiligungsähnlichen Genussrechten, Anteilen an GmbH oder Genossenschaft, einschl. der Beteiligung an einer SE oder SCE), aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter[2], aus partiarischen Darlehen und aus bestimmten festverzinslichen Wertpapieren.

 

Rz. 32

Die beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn die Einkünfte vollständig oder teilweise der KapESt unterliegen. Die Steuerpflicht wird also nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die KapESt nur zu einem verminderten Abzugssatz erhoben wird.

Teilweise dem Steuerabzug unterliegen bestimmte Kapitalerträge nach § 44a Abs. 8 EStG; Rz. 34. Soweit der Steuerabzug überhaupt nicht vorzunehmen ist[3], entfällt auch die beschränkte Steuerpflicht.

 

Rz. 33

Die Fälle, in denen kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, enthält § 44a Abs. 4, 7 EStG.

Nach § 44a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG ist der Kapitalertragsteuerabzug bei Zahlung von Kapitalerträgen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht vorzunehmen, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Erträge aus Versicherungen[4], ausl. Kapitalerträge[5], Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen[6], Stillhalterprämien für das Einräumen von Optionen[7], Gewinne aus der Veräußerung der Anteile, von Zinsscheinen und sonstigen Kapitalforderungen[8], Gewinne aus Termingeschäften und der Veräußerung eines entsprechenden Finanzinstruments[9] und Gewinne aus der Aufgabe ausschüttungsähnlicher Rechtspositionen[10] handelt.

Ebenfalls zu unterbleiben hat der Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG an juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die ausschüttende Körperschaft selbst von der KSt befreit ist.[11]

Außerdem unterbleibt der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 44a Abs. 7 EStG in vollem Umfang, wenn Gläubiger der Kapitalerträge

  • eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient[12] oder
  • eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient[13].

Diese Regelung zum Unterbleiben des Steuerabzugs gilt uneingeschränkt nur für Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Nrn. 7b und 7c i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, gilt die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug darüber hinaus nur für Ausschüttungen einer GmbH, für Ausschüttungen auf Namensaktien einer nicht börsennotierten AG, für Ausschüttungen einer Genossenschaft und für Ausschüttungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte.

Diese Kapitalerträge unterliegen nicht, weder vollständig noch teilweise, dem Kapitalertragsteuerabzug. Für sie tritt folglich keine beschränkte Steuerpflicht ein. Das gilt auch für Dividendenzahlungen einer AG, bei denen ein Kapitalertragsteuerabzug erfolgt, die KapESt aber vollständig zu erstatten ist; auch diese Kapitaleinkünfte unterliegen trotz des Kapitalertragsteuerabzugs wegen der Erstattung nicht der beschränkten Steuerpflicht.

Der Kapitalertragst...

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