2.1 Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

 

Rz. 7

Ebenso wie bei der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht enthält das deutsche KStG (im Gegensatz zu § 34 österreichisches KStG) auch keine Regelung für den Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Während die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht beginnt, sobald die in § 1 Abs. 1 KStG genannten nichtnatürlichen Personen vorhanden sind (vgl. § 1 Rz. 89ff.), setzt die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht voraus, dass dieser Personenkreis inländische Einkünfte bezieht. Demnach kann die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht stets erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem im Fall des

2.2 Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

 

Rz. 8

Auch für das Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht fehlen im KStG ausdrückliche Regelungen. Da die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen jedoch nur dann eintritt, wenn dieser Personenkreis inländische Einkünfte bezieht, muss sie stets in dem Zeitpunkt enden, in dem im Fall des

2.3 Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht

 

Rz. 9

Die beschränkte Steuerpflicht kann auch dadurch beginnen, dass eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in das Ausland verlegt. Dadurch endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Behält die Körperschaft Einkünfte mit ausreichendem Inlandsbezug, beginnt damit gleichzeitig die beschränkte Steuerpflicht.

Entsprechend kann die beschränkte Steuerpflicht enden, wenn eine ausl. Körperschaft Sitz und/oder Geschäftsleitung vom Ausland in das Inland verlegt. Damit tritt unbeschränkte Steuerpflicht zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Verlegung wirksam wird. Die beschränkte Steuerpflicht endet im selben Zeitpunkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge