2.1 Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht
Rz. 7
Ebenso wie bei der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht enthält das deutsche KStG (im Gegensatz zu § 34 österreichisches KStG) auch keine Regelung für den Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Während die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht beginnt, sobald die in § 1 Abs. 1 KStG genannten nichtnatürlichen Personen vorhanden sind (vgl. § 1 Rz. 89ff.), setzt die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht voraus, dass dieser Personenkreis inländische Einkünfte bezieht. Demnach kann die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht stets erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem im Fall des
- § 2 Nr. 1 KStG inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG erzielt werden (vgl. § 2 Abs. 1 EStG),
- § 2 Nr. 2 KStG inländische Einkünfte erzielt werden, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
2.2 Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht
Rz. 8
Auch für das Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht fehlen im KStG ausdrückliche Regelungen. Da die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen jedoch nur dann eintritt, wenn dieser Personenkreis inländische Einkünfte bezieht, muss sie stets in dem Zeitpunkt enden, in dem im Fall des
- § 2 Nr. 1 KStG keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG mehr vorliegen,
- § 2 Nr. 2 KStG keine inländischen Einkünfte mehr vorliegen, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
2.3 Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht
Rz. 9
Die beschränkte Steuerpflicht kann auch dadurch beginnen, dass eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in das Ausland verlegt. Dadurch endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Behält die Körperschaft Einkünfte mit ausreichendem Inlandsbezug, beginnt damit gleichzeitig die beschränkte Steuerpflicht.
Entsprechend kann die beschränkte Steuerpflicht enden, wenn eine ausl. Körperschaft Sitz und/oder Geschäftsleitung vom Ausland in das Inland verlegt. Damit tritt unbeschränkte Steuerpflicht zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Verlegung wirksam wird. Die beschränkte Steuerpflicht endet im selben Zeitpunkt.
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