Rz. 315

Als Auffangtatbestand einer Gewinnausschüttungsfiktion bestimmt § 1a Abs. 3. S. 5 Alt. 1 KStG, dass Gewinnanteile "erst" als ausgeschüttet gelten, wenn sie entnommen werden. Da bereits der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils die Ausschüttungsfiktion auslöst (§ 1a Abs. 3 S. 5 Alt. 2 KStG), bewirkt die spätere Entnahme dieser Beträge indes in diesem Fall keine erneute Gewinnausschüttungsfiktion und ist für die Besteuerung vom Einkommen unbeachtlich.[1] Damit kommt der Ausschüttungsfiktion durch Entnahme im Ergebnis nur dann eine Bedeutung zu, wenn der Gesellschafter hinsichtlich des entnommenen Gewinnanteils zuvor keinen Auszahlungsanspruch hatte. Die Ausschüttungsfiktion ist damit ein sachgerechter Auffangtatbestand dergestalt, dass spätestens bei tatsächlicher Entnahme eines Gewinnanteils eine Gewinnausschüttung fingiert wird.

Rz. 316–321 einstweilen frei

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