Rz. 25

Abs. 1 gilt für die Anwendung der besonderen Tarifvorschriften bei dem Organträger in der Rechtsform der Körperschaft, der unbeschränkt steuerpflichtig ist. Es kann sich um Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz im Ausland sowie mit Sitz im Inland, aber Geschäftsleitung im Ausland handeln. Da die Vorschrift nur für Organträger gilt, ist über die unbeschränkte Stpfl. hinaus weitere Voraussetzung, dass die Körperschaft im Inland eine Betriebsstätte unterhält, der die Organbeteiligung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4ff. KStG zuzurechnen ist. Diese Voraussetzung ist bei Geschäftsleitung im Inland immer erfüllt. Die Vorschrift gilt aber auch für eine Organträger-Körperschaft, die nur den Sitz im Inland hat, aber die genannte Organschaftsvoraussetzung erfüllt, also über den Sitz hinaus eine Betriebsstätte im Inland unterhält, der die Organbeteiligung zugeordnet ist.

 

Rz. 26

Ist der Organträger unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Da die Organgesellschaft immer körperschaftsteuerpflichtig ist, sind besondere Tarifvorschriften, die bei der Organgesellschaft anwendbar sind, dem Grunde nach auch bei dem Organträger anwendbar. Die Steuerminderung infolge der besonderen Tarifvorschrift tritt daher bei dem Organträger ein. Möglich ist es aber auch, dass die Tarifvorschrift nur auf Kapitalgesellschaften, nicht auf sonstige KSt-Subjekte anwendbar ist; dann kann der Organträger sie trotz KSt-Pflicht nicht in Anspruch nehmen, wenn er keine Kapitalgesellschaft ist.[1]

 

Rz. 27

Rechtsfolge ist, dass die besondere Tarifvorschrift, deren objektiver Tatbestand auf der Ebene der Organgesellschaft erfüllt ist, bei dem Organträger anzuwenden ist. Ihm werden die Rechtsfolgen der Tatbestandsverwirklichung durch die Organgesellschaft zugerechnet.

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