Rz. 97

§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG regelt die Anwendung der Beteiligungsgrenze von 10 % nach § 8b Abs. 4 KStG bei Organschaften. Für Beteiligungserträge, die eine Organgesellschaft erzielt, gilt die Bruttomethode, d. h., über die Freistellung wird erst auf der Ebene des Organträgers entschieden. Das würde es nahelegen, auch über das Erreichen der Beteiligungsgrenze des § 8b Abs. 4 KStG von 10 % erst auf der Ebene des Organträgers zu entscheiden und dafür die von den Organgesellschaften und dem Organträger gehaltenen Beteiligungen an der ausschüttenden Gesellschaft zusammenzurechnen. Dies verhindert die durch Gesetz v. 21.3.2013[1] eingeführte Neuregelung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG. Danach wird für die Frage, ob die Beteiligungsgrenze von 10 % erreicht ist, jeweils gesondert auf die von der einzelnen Organgesellschaft bzw. dem Organträger gehaltene Beteiligung abgestellt. Von verschiedenen Gesellschaften des Organkreises gehaltene Beteiligungen an einer Körperschaft werden daher nicht zusammengerechnet. Die Steuerfreistellung der Auskehrung tritt daher nur ein, wenn die einzelne Organgesellschaft, ohne Berücksichtigung der anderen zum Organkreis gehörenden Gesellschaften, die Beteiligungsgrenze erreicht. Insoweit werden also die auf der Ebene der Organgesellschaften und des Organträgers verwirklichten Besteuerungsgrundlagen nicht zusammengerechnet.

 

Rz. 98

Mit den Ausführungen in Rz. 97 ist jedoch noch nicht gesagt, wie zu verfahren ist, wenn der Organträger "durchgerechnet" zu weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

 
Praxis-Beispiel

Die X-GmbH ist Organgesellschaft der A-AG, die an der X-GmbH zu 80 % beteiligt ist. Die X-GmbH ist zu 10 % an der Y-GmbH beteiligt und erhält von ihr eine Gewinnausschüttung.

Die X-GmbH erfüllt damit selbst die Voraussetzunen des § 8 Abs. 4 KStG, da sie unmittelbar zu 10 % an der Y-GmbH beteiligt ist. Die A-AG ist jedoch "durchgerechnet" nur zu 8 % an der Y-GmbH beteiligt

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG nichts an der Grundregel des Satz 2 ändert, dass § 8b KStG auf der Ebene des Organträgers anzuwenden ist, und dass die Steuerfreiheit daher nur eintritt, wenn der Organträger die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG regelt nur, dass für die Ermittlung der Beteiligungshöhe Beteiligungen von Organträger und Organgesellschaft nicht zusammenzurechnen sind. Die Vorschrift besagt aber nicht, dass über einige oder alle Voraussetzungen des § 8b KStG auf der Ebene der Organgesellschaft endgültig zu entscheiden sei. Daher ist § 8b KStG nur anwendbar, wenn der Organträger die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Er muss daher die Rechtsform der Körperschaft haben; dass die Organgesellschaft Körperschaft ist, genügt nicht. Ebenso muss ihm eine Beteiligung, die die Organgesellschaft hält, in Höhe von mindestens 10 % zurechenbar sein, und zwar ohne Berücksichtigung der von ihm selbst oder anderen Organgesellschaften gehaltenen Beteiligungen. Der Wortlaut des Gesetzes gibt nichts dafür her, dass über eines der Tatbestandsmerkmale des § 8b KStG, nämlich die Beteiligungshöhe nach Abs. 4, endgültig auf der Ebene der Organgesellschaft zu entscheiden ist. Vielmehr sagt § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 2 KStG ausdrücklich, dass § 8b KStG, und damit auch der Abs. 4, auf der Ebene der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist, und dass demgemäß § 8b KStG, und damit auch der Abs. 4, beim Organträger anzuwenden sei. Wenn daher der Organträger aufgrund seiner nicht 100 %igen Beteiligung an der Organgesellschaft durchgerechnet zu weniger als 10 % (mittelbar) an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, ist die Gewinnausschüttung bei ihm nicht steuerfrei.[2]

 

Rz. 99

Ist Organträger eine Personengesellschaft, an der Körperschaften beteiligt sind, ist die Steuerbefreiung des § 8b KStG demgemäß nur anzuwenden, soweit der jeweilige Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft "durchgerechnet" zu mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.[3] Die Organschaft setzt voraus, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten wird. Für die Anwendung des § 8b KStG gilt jedoch der Gesellschafter der Personengesellschaft anteilig als unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligt. Er wird so behandelt, als ob er anteilig Organträger der Organgesellschaft wäre. Von der Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen und von den Gesellschaftern der Personengesellschaft direkt gehaltene Beteiligungen an der ausschüttenden Gesellschaft werden ebenfalls mit der von der Organgesellschaft gehaltenen Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft nicht zusammengerechnet. Für das Schachtelprivileg nach DBA ergibt sich ein entsprechendes Ergebnis, da die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach DBA erfüllt sind, auf der Ebene der Organträger-Personengesellschaft zu erfolgen hat (hierzu Rz. 73). Der Personengesellschaft steht aber das S...

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