Rz. 70

Erlischt eine Steuerbefreiung, stellt Abs. 6 S. 3 die Fiktion auf, dass die wesentliche Beteiligung im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht zum gemeinen Wert angeschafft wird. Liegt der gemeine Wert über den Anschaffungskosten, wird auf diese Art und Weise sichergestellt, dass die während der Zeit der Steuerbefreiung entstandenen stillen Reserven nicht der Besteuerung unterliegen, wenn die Beteiligung nach dem Erlöschen der Steuerbefreiung veräußert wird oder wenn erneut eine Steuerbefreiung eintritt. Liegt der gemeine Wert unter den Anschaffungskosten, hat die Anschaffungsfiktion zur Folge, dass ein Wertrückgang, der während der Zeit der Steuerbefreiung eingetreten ist, sich nicht einkommensmindernd auswirkt, wenn die Beteiligung nach dem Erlöschen der Steuerbefreiung veräußert wird oder wenn erneut eine Steuerbefreiung eintritt. Es werden somit im Ergebnis nur solche positiven oder negativen Wertveränderungen der wesentlichen Beteiligungen berücksichtigt, die während der Zeit der Steuerpflicht der beteiligten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse entstehen.

Zur Bedeutung der Vorschrift bei Geltung des § 8b Abs. 2 KStG wird auf Rz. 69 verwiesen.

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