Rz. 55

§ 13 Abs. 5 KStG regelt die Fälle, in denen die Steuerbefreiung nur teilweise beginnt oder erlischt. In diesen Fällen sollen die Vorschriften über die Gewinnermittlung nach den Abs. 1–4 nur für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens gelten. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe[1] von Berufsverbänden[2], politischen Parteien[3] sowie gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften.[4]

 

Rz. 56

Das bedeutet bei Eintritt in die Steuerfreiheit, dass Abs. 3 S. 1 für die Wirtschaftsgüter, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden, nicht gilt, d. h., sie sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem Buchwert zu bewerten. Grund für diese Regelung ist, dass die Steuerfreiheit für diese Wirtschaftsgüter nicht eintritt, die stillen Reserven mithin steuerlich gebunden bleiben und daher bei Eintritt in die Steuerfreiheit zur Sicherung der Besteuerung nicht aufgelöst zu werden brauchen.

 

Rz. 57

Entsprechend erfolgt bei Erlöschen der Steuerbefreiung kein Ansatz mit den Teilwerten.[5]  Ein Teilwertansatz würde zu einer nicht erforderlichen vorgezogenen Gewinnrealisierung führen, weildie Realisierung der stillen Reserven im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen würde und daher trotz der subjektiven Steuerbefreiung steuerpflichtig wäre. Eine Gewinnrealisierung ist zur Sicherung der Besteuerung nicht erforderlich, weil die Aufdeckung der stillen Reserven nach Beendigung der Steuerfreiheit zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt. Andererseits wäre eine steuerneutrale Aufdeckung der stillen Reserven vor Beendigung der Steuerpflicht nicht gerechtfertigt, weil die stillen Reserven auch während der Zeit der Steuerbefreiung steuerlich gebunden waren.

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