rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz des fremdvermieteten Teils eines Verwaltungsgebäudes in der Anfangsbilanz eines bisher gemeinnützigen Wohnungsunternehmens mit dem Buchwert statt dem Teilwert. Gewerbesteuermessbescheid 1990 sowie 1992 – 1994. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1991, auf den 31.12.1992 und auf den 31.12.1993. Bescheide über die ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1991, auf den 31.12.1992, auf den 31.12.1993 sowie auf den 31.12.1994. ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.1990 bis 31.12.1996. Körperschaftsteuer 1990 – 1992 und 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Der –auch zu Zeiten der Gemeinnützigkeit eines Wohnungsunternehmens– fremdvermietete Teil eines Verwaltungsgebäudes ist in der nach § 13 Abs. 2 KStG beim Übergang von der Gemeinnützigkeit nach dem WGG in die allgemeine Körperschaftsteuerpflicht zum 1.1.1990 aufzustellenden Anfangsbilanz mit dem fortgeführten Buchwert anzusetzen, wenn die Grundlagenfunktion des Beschlusses über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach dem WGG am 31.12.1989 endet und die Fremdvermietung von Teilen des Verwaltungsgebäudes –für die keine Ausnahmebewilligung erfolgt ist– nicht dem gemeinnützigen Ziel diente.

 

Normenkette

KStG § 13 Abs. 3 S. 1, Abs. 2; WGG; KStG § 54 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Übergang von der Gemeinnützigkeit in die allgemeine Körperschaftsteuer(KSt)-Pflicht der … GmbH in deren Anfangsbilanz zum 01.01.1990 hinsichtlich desjenigen Teils ihres Verwaltungsgebäudes, welches fremdvermietet war bzw. ist, der Teilwert in Ansatz gebracht werden kann (§ 13 Abs. 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz –KStG–).

Die … GmbH war von … der zuständigen Anerkennungsbehörde (s. gemeinsames Amtsblatt 1981, 593) als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannt. Sie wurde nach den Vorschriften dieses Gesetzes regelmäßig von der zuständigen Prüfungseinrichtung … geprüft, die Berichte liegen dem Gericht von 1968 – 1994 vor. Auf sie wird Bezug genommen. Bestimmungsgemäß wurden sie sowohl der GmbH wie auch der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt. Die … GmbH, seit 1989 eine Konzerntochter und Organ der Klägerin (Klin) hatte … 1968 … mit dem Bau eines eigenen Verwaltungsgebäudes begonnen, das damaligen Erwartungen über die geschäftliche Entwicklung entsprechend auf die Unterbringung von ca. 200 Mitarbeitern ausgelegt war. Diese Erwartung erwies sich im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes am 1. März 1974 als überzogen. Die höchstens bis ca. 150 Personen angewachsene Belegschaft musste vielmehr erstmals 1974 und in der Folgezeit sogar erheblich – auf ca. 60 Personen – reduziert werden. Daraus ergab sich ein Leerstand von 59 % der Gesamtbürofläche des fertiggestellten Verwaltungsgebäudes, der von der … GmbH fremdvermietet werden musste. Hinsichtlich der zum 01.01.1990 bestehenden Mietverhältnisse wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.

Weder an der Errichtung des Verwaltungsgebäudes, noch später an dessen teilweise geschehener Fremdvermietung hatten die Prüfer der Prüfungsinstanz im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Wohnungsunternehmens etwas auszusetzen, nach bei Gelegenheit der Anforderung der erwähnten Berichte gegebener telefonischer Auskunft von deren Vorstand … gingen die Prüfer bei Beanstandungen in dieser Richtung eher zurückhaltend unter dem Gesichtspunkt vor, die zuständige Prüfungsbehörde könne nach Prüfung ihrer Berichte ggf. selbst einschreiten. Allerdings enthalten die Berichte ab 1969 stereotyp unter II Nr. 6 neben der in der Berichtszusammenfassung abschließend enthaltenen Erwähnung einen besonderen der Gemeinnützigkeit geltenden Abschnitt, welcher ausgerechnet den Berichten für 1973 (von 14. Mai 1974) und für 1974 fehlt, ehe er für das Jahr 1975 wieder aufgenommen wird.

Die … GmbH wurde nach Aufhebung der Regelungen des WGG durch das Steuerreformgesetz 1990 in einen Konzernkreis … der Klin mit Ergebnisabführungsvertrag … als Organ eingegliedert. In ihrer Anfangsbilanz zum 01.01.1990 setzte sie den fremdvermieteten Teil ihres Verwaltungsgebäudes mit dem Teilwert an und brachte in der Folgezeit hiervon ausgehend Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Abzug, die entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag in ihre letztlich der Klin zugerechneten Betriebsergebnisse eingegangen sind.

Dies wurde von einer Betriebsprüfung (Bp) beanstandet. In den hierauf ergehenden Änderungsbescheiden vertrat das Finanzamt (FA) wie auch im Einspruchsverfahren und nunmehr als beklagte Behörde den Standpunkt, hinsichtlich des fremdvermieteten Teils des Verwaltungsgebäudes müsse die Fortführung der auf diesen Teil entfallenden Buchwerte stattfinden.

Die Klin ist demgegenüber der Auffassung, ihre grundsätzliche Anerkennung als gemeinnützig in Zeiten der Geltung des WGG müsse auch hinsichtlich ...

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